Beim Arztwechsel nimmst du deine Unterlagen nicht im Original mit: Die Behandlungsakte bleibt in der alten Praxis, die sie in der Regel zehn Jahre aufbewahren muss. Du kannst aber eine Kopie verlangen, die erste kostenlos (§ 630g BGB), oder die alte Praxis mit deiner Einwilligung bitten, die Unterlagen direkt an die neue zu schicken. Beim Hausarztwechsel ist sie dazu sogar verpflichtet, sobald du zustimmst (§ 73 Abs. 1b SGB V).
Dieser Ratgeber erklärt die beiden Wege, was du beim Wechsel innerhalb eines Quartals beachten musst und welche Unterlagen dein neuer Hausarzt wirklich braucht.
Deine Rechte beim Arztwechsel
Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter wählst du frei unter den zur Kassenversorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten (§ 76 Abs. 1 SGB V). Einen Grund für den Wechsel musst du niemandem nennen. Zwei Einschränkungen gibt es:
- Wechsel im laufenden Quartal. Innerhalb eines Kalendervierteljahres sollst du den Arzt nur bei einem wichtigen Grund wechseln (§ 76 Abs. 3 SGB V). Was als wichtiger Grund zählt, legt das Gesetz nicht fest, frag im Zweifel deine Kasse. Zum Quartalswechsel geht es ohne Grund.
- Hausarztprogramm. Hast du dich in die hausarztzentrierte Versorgung deiner Kasse eingeschrieben, bist du in der Regel mindestens ein Jahr an die gewählte Praxis gebunden und kannst vorher nur aus wichtigem Grund wechseln (§ 73b Abs. 3 SGB V). Was als wichtiger Grund gilt, etwa ein Umzug oder die Schließung der Praxis, steht in der Teilnahmeerklärung deiner Krankenkasse. Frag im Zweifel dort nach.
Für deine Unterlagen gelten zwei Rechte nebeneinander. Du darfst deine vollständige Behandlungsakte einsehen und Kopien verlangen, die erste kostenlos (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO). Und beim Wechsel der Hausarztpraxis muss die bisherige Praxis der neuen die bei ihr gespeicherten Unterlagen mit deinem Einverständnis vollständig übermitteln (§ 73 Abs. 1b SGB V).
Die Originale bleiben dagegen in der alten Praxis. Sie muss die Akte in der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Wie lange welche Unterlage liegt, steht im Ratgeber Aufbewahrungsfrist der Patientenakte.
Zwei Wege: Übermittlung oder eigene Kopie
| Übermittlung Praxis an Praxis | Eigene Kopie | |
|---|---|---|
| Was du tust | Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindung unterschreiben | Kopie bei der alten Praxis anfordern |
| Wer die Unterlagen bekommt | nur die neue Praxis | du selbst |
| Frist | gesetzlich nicht festgelegt | unverzüglich, in der Regel spätestens nach einem Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) |
| Gut für | nahtlose Weiterbehandlung beim neuen Hausarzt | eigenes Archiv, Fachärzte, Zweitmeinung, spätere Wechsel |
Übermittlung mit Schweigepflichtentbindung. Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Sie gilt laut Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg grundsätzlich auch zwischen Ärzten. Ohne deine Einwilligung darf die alte Praxis der neuen nichts schicken, auch keine einzelne Diagnose. Viele neue Praxen geben dir dafür ein Formular mit, das du unterschreibst und das sie an die alte Praxis weiterleiten. Die Schriftform ist laut Bundesärztekammer und KBV in der Regel nicht vorgeschrieben, aber aus Beweisgründen ratsam. Du kannst darin festlegen, was übermittelt wird, und die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Eigene Kopie. Du forderst deine Akte selbst an und bringst sie zum ersten Termin mit oder lädst sie hoch, wenn die neue Praxis das anbietet. Ein formloses Schreiben mit Name, Geburtsdatum, Anschrift, Zeitraum und dem Hinweis auf § 630g BGB und Art. 15 DSGVO genügt. Fertige Formulierungen findest du in unseren Musterschreiben für Befunde und Patientenakte, den Ablauf im Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern.
Beides schließt sich nicht aus. Der Vorteil der eigenen Kopie: Sie bleibt bei dir. Beim nächsten Umzug, bei einer Fachärztin oder wenn die alte Praxis schließt, musst du nicht wieder von vorn anfragen.
Checkliste: Was dein neuer Hausarzt braucht
Eine vollständige Akte ist ideal. Kommt nur eine Auswahl an, sind diese Unterlagen für die Weiterbehandlung am wichtigsten:
- Arztbriefe und Entlassberichte aus Fachpraxen und Krankenhäusern der letzten Jahre. Wie du sie bekommst, steht im Ratgeber Arztbrief anfordern.
- Liste deiner Diagnosen und Dauerdiagnosen, so wie sie in der alten Praxis geführt wurden.
- Medikationsplan. Wendest du gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel an, hast du Anspruch auf einen Medikationsplan (§ 31a SGB V). Meist führt ihn laut Bundesgesundheitsministerium die Hausarztpraxis. Bring ihn mit, zusammen mit allem, was du ohne Rezept einnimmst.
- Aktuelle Laborwerte mit Datum und Referenzbereich des Labors, am besten auch ältere Werte zum Vergleich. Mehr dazu im Ratgeber Laborwerte vom Arzt bekommen.
- Bildbefunde von Röntgen, MRT oder CT. Meist reicht der schriftliche Befund, die Bilder selbst kannst du bei der Radiologie anfordern.
- Impfpass und, falls vorhanden, Allergie-, Implantat- oder Notfallausweise. Fehlt der Impfpass, hilft der Ratgeber Impfpass verloren.
- Vorsorge: wann du zuletzt beim Check-up, Hautkrebs-Screening oder anderen Früherkennungen warst.
- Namen deiner Fachpraxen, damit die neue Hausarztpraxis künftige Befunde zuordnen kann.
Fachpraxen und Kliniken, die dich behandeln, müssen dich nach deinem Hausarzt fragen und ihm mit deiner Zustimmung ihre Befunde schicken (§ 73 Abs. 1b SGB V). Sag deinen Fachärztinnen und Fachärzten deshalb, wer jetzt deine Hausarztpraxis ist.
Warum der Umzug deiner Unterlagen in der Praxis aufwendig ist
Der Hausarzt ist oft der Ort, an dem vieles zusammenläuft, aber selten alles. Wer beim Wechsel ein vollständiges Bild will, merkt schnell, wie verstreut die eigene Geschichte ist:
- Die alte Hausarztpraxis hat nur ihren Teil. Befunde von Fachpraxen, Kliniken und Laboren liegen dort nur, wenn sie mit deiner Einwilligung hingeschickt wurden. Den Rest musst du bei jeder Stelle einzeln anfordern.
- Welche Praxen das waren, weißt du oft nicht mehr. Ein zentrales Register gibt es nicht. Den besten Überblick gibt die Leistungsübersicht deiner Krankenkasse, ein eigener Antrag nach § 305 SGB V mit eigener Wartezeit. Selbst bezahlte Behandlungen und Zeiten bei einer früheren Kasse stehen dort nicht.
- Jede Praxis ist eine eigene Anfrage. Eigene Adresse, eigene Rückfrage zur Identität, eigene Monatsfrist. Viele antworten per Post oder Fax statt per E-Mail.
- Teilantworten. Statt der vollständigen Akte kommt häufig nur der letzte Arztbrief, Bilder kommen auf CD.
- Nachhaken. Nicht jede Praxis reagiert beim ersten Mal. Du musst dir Fristen notieren und erinnern.
- Die ePA füllt die Lücke nicht. Die neue Praxis kann in deine elektronische Patientenakte schauen, dort steht aber meist nur, was Praxen seit 2025 eingestellt haben. Ältere Befunde fehlen in der Regel, denn Praxen müssen sie laut Verbraucherzentrale nicht nachträglich hochladen.
anomalie übernimmt diese Kette für dich: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie bei deiner Krankenkasse nach, wo du behandelt wurdest, und fordert deine Unterlagen bei jeder dieser Praxen nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an. Bleibt eine Antwort aus, erinnert anomalie und hakt nach Ablauf der Frist nach. Was ankommt, ordnet anomalie in deinem Health Profile, sodass du es zum neuen Hausarzt mitbringen kannst.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenSonderfälle
Die alte Praxis hat geschlossen. Gehst du zu einer neuen Praxis, weil die alte aufgegeben hat, liegt deine Akte meist bei einer Nachfolgepraxis, einem Archivdienst oder der früheren Ärztin. Wie du sie findest, erklärt der Ratgeber Praxis geschlossen: Wo ist meine Patientenakte?.
Die alte Praxis schickt nichts. Ein Streit, eine offene Rechnung oder der Wechsel selbst sind kein Grund, dir die Kopie zu verweigern. Die Grenzen sind eng (§ 630g Abs. 2 BGB). Wie du vorgehst, wenn trotzdem nichts kommt, zeigt der Ratgeber Arzt gibt Befunde nicht heraus.
Privat versichert. § 73 und § 76 SGB V gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Dein Recht auf eine kostenlose erste Kopie nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO hast du aber genauso, und auch hier braucht die Weitergabe von Praxis zu Praxis deine Einwilligung.
Vom Kinderarzt zum Hausarzt. Mit dem Wechsel in die Erwachsenenmedizin endet oft auch der Kontakt zur Kinderarztpraxis. Frag dort rechtzeitig nach einer Kopie der Akte und des Impfstatus, solange die Praxis die Unterlagen noch aufbewahrt.
Facharztwechsel. Die Pflicht, die Unterlagen beim Wechsel vollständig zu übermitteln, gilt nach § 73 Abs. 1b SGB V nur beim Hausarztwechsel. Wechselst du die Fachpraxis, forderst du deine Unterlagen am einfachsten als eigene Kopie an oder unterschreibst auch dort eine Schweigepflichtentbindung für die neue Praxis.
Häufige Fragen
Muss ich meinem alten Hausarzt sagen, dass ich wechsle?
Nein. § 76 SGB V sieht weder eine Abmeldung noch eine Begründung gegenüber der alten Praxis vor. Nur wenn du deine Unterlagen direkt an die neue Praxis schicken lassen willst, erfährt die alte Praxis davon, weil sie dafür deine Einwilligung braucht. Eine eigene Kopie kannst du anfordern, ohne einen Grund zu nennen.
Darf ich im laufenden Quartal den Hausarzt wechseln?
Innerhalb eines Kalendervierteljahres sollst du nur aus wichtigem Grund wechseln (§ 76 Abs. 3 SGB V). Zum neuen Quartal kannst du ohne Grund wechseln. Bist du in einem Hausarztprogramm eingeschrieben, bist du in der Regel mindestens ein Jahr an deine Praxis gebunden.
Kann ich festlegen, was die neue Praxis bekommt?
Ja. Deine Einwilligung kann sich auf bestimmte Unterlagen oder einen Zeitraum beschränken, und du kannst sie jederzeit für die Zukunft widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Willst du erst selbst sehen, was in der Akte steht, forderst du zuerst eine eigene Kopie an, die erste ist kostenlos.
Gibt die alte Praxis wirklich alles weiter?
Beim Hausarztwechsel verlangt § 73 Abs. 1b SGB V eine vollständige Übermittlung, wenn du einverstanden bist. In der Praxis kommt oft trotzdem nur eine Auswahl an, etwa die letzten Arztbriefe und Laborwerte. Wer sichergehen will, fordert zusätzlich eine eigene Kopie der vollständigen Akte an.
Sieht die neue Praxis meine Befunde in der ePA?
Nur was dort eingestellt ist. Steckst du in der neuen Praxis deine Gesundheitskarte, kann sie standardmäßig 90 Tage auf deine elektronische Patientenakte zugreifen. Ältere Befunde aus der Zeit vor 2025 stehen dort aber meist nicht. Details erklärt der Ratgeber ePA-Zugriffsrechte.
Quellen
- § 73 SGB V: Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, Abs. 1b (Übermittlung beim Hausarztwechsel)
- § 76 SGB V: Freie Arztwahl (Abs. 3: Wechsel innerhalb des Quartals)
- § 73b SGB V: Hausarztzentrierte Versorgung (Abs. 3: Bindung an den gewählten Hausarzt)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (Aufbewahrung zehn Jahre)
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (ärztliche Schweigepflicht)
- Art. 7, 12 und 15 DSGVO: Widerruf der Einwilligung, Fristen, Auskunftsrecht und Kopie
- § 31a SGB V: Medikationsplan
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte
- gesund.bund.de (BMG): Patientenakte: Was sie dokumentiert, wer sie einsehen darf
- Patientenbeauftragter der Bundesregierung, BMG und BMJV: Ratgeber für Patientenrechte (Stand Juli 2025)
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Datenschutz & Schweigepflicht
- Bundesärztekammer und KBV: Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Stand 01.10.2025)
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Merkblatt Patientenkartei bei Praxisbeendigung und -übergabe (Stand 04.12.2025)
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: Infoblatt Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO (Stand Juli 2025)
- Bundesministerium für Gesundheit: Hausarztsystem
- Bundesministerium für Gesundheit: Medikationsplan
- Bundesministerium für Gesundheit: Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle
- Verbraucherzentrale: Elektronische Patientenakte (ePA): Was sie kann und wie Sie sie nutzen
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