Musterschreiben: Befunde und Patientenakte anfordern
Du hast ein Recht auf eine Kopie deiner Behandlungsakte, die erste davon kostenlos. Wähl aus, an wen du schreibst und was du brauchst, und kopier dein fertiges Anschreiben mit den passenden Rechtsgrundlagen.
Dein Schreiben
Betreff: Antrag auf Kopie meiner Behandlungsakte nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um eine vollständige Kopie meiner Behandlungsakte, einschließlich aller Befunde, Arztbriefe und Laborwerte für die gesamte Dauer meiner Behandlung. Nach § 630g Abs. 1 BGB und Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist die erste Abschrift unentgeltlich. Bitte senden Sie mir die Unterlagen als PDF an [E-Mail-Adresse]. Ich bitte um Zusendung innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Name: [Vor- und Nachname] Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ] Anschrift: [Straße, PLZ, Ort] E-Mail: [E-Mail-Adresse] Vielen Dank und freundliche Grüße [Name]
Felder in eckigen Klammern noch ausfüllen. Deine Angaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen.
So verschickst du das Schreiben
- Schick es an die Praxis oder Klinik, die dich behandelt hat, am einfachsten per E-Mail an die Adresse auf der Website.
- Notier dir das Datum: Nach spätestens einem Monat sollte eine Antwort da sein.
- Kommt nichts, reicht oft eine freundliche Erinnerung mit Verweis auf die Frist. Hilft das nicht, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsicht deines Bundeslandes beschweren.
- Weißt du nicht mehr, wo du überall in Behandlung warst? Dann frag zuerst bei deiner Krankenkasse die Leistungsübersicht an.
Mehr Hintergrund steht in den Ratgebern Befunde vom Arzt anfordern und Arztbrief anfordern. Was in deiner elektronischen Patientenakte fehlt, zeigt dir der ePA-Check.
Häufige Fragen
Ist die Kopie meiner Behandlungsakte kostenlos?
Wie schnell muss die Praxis antworten?
Was bringt die Anfrage bei der Krankenkasse?
Per E-Mail oder per Post?
Speichert ihr meine Angaben?
Quellen
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- Art. 12 und 15 DSGVO: Auskunftsrecht und Fristen
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte
Stand der Rechtslage: Oktober 2026, geprüft von Tim Laufenberg. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.