Einen Arztbrief kannst du bei der Praxis oder Klinik anfordern, die ihn geschrieben hat, und bei der Praxis, die ihn bekommen hat. Arztbriefe sind Teil deiner Behandlungsakte (oft noch Patientenakte genannt), und davon steht dir eine Kopie zu (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO), die erste kostenlos. Eine kurze E-Mail mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und Behandlungsdatum reicht. Hier erfährst du, wo dein Brief liegt, wie du ihn anforderst und was du tust, wenn er fehlt oder Fehler enthält.
Was ein Arztbrief ist
Ein Arztbrief ist der Bericht, mit dem Ärztinnen und Ärzte sich gegenseitig über deine Behandlung informieren. Typische Fälle:
- Facharzt an Hausarztpraxis: Nach einer Überweisung schreibt die Fachpraxis, was sie untersucht, gefunden und empfohlen hat.
- Krankenhaus an weiterbehandelnde Praxis: Nach einem stationären Aufenthalt heißt der Brief Entlassbrief. Er fasst Diagnosen, Behandlung, Medikation und Empfehlungen für die Weiterbehandlung zusammen.
- Reha-Klinik: Nach einer Reha gibt es einen Entlassungsbericht mit ähnlichem Inhalt.
Auch wenn der Brief an eine andere Praxis adressiert ist, geht es darin um dich. Darum kannst du eine Kopie verlangen, sowohl beim Absender als auch beim Empfänger.
Welche Rechte du hast
- § 630g BGB: Du darfst jederzeit Einsicht in deine vollständige Behandlungsakte nehmen und Abschriften verlangen, auch elektronisch. Seit Februar 2026 steht im Gesetz ausdrücklich, dass die erste Abschrift kostenlos ist. Arztbriefe gehören zur Akte (§ 630f Abs. 2 BGB).
- Art. 15 DSGVO: Du hast Anspruch auf eine Kopie deiner gespeicherten Daten. Die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Der Europäische Gerichtshof hat 2023 entschieden, dass das auch für Patientenakten gilt und dass du keinen Grund nennen musst.
- Frist: Die Praxis muss unverzüglich antworten, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Nur bei komplexen Anfragen darf sie die Frist verlängern und muss dir das innerhalb des ersten Monats mit Begründung mitteilen.
Nur in seltenen Ausnahmen darf eine Praxis die Einsicht einschränken, etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen oder wenn Rechte Dritter betroffen sind. Das muss sie dir begründen.
Wo dein Arztbrief liegt
Bevor du schreibst, überleg, wer den Brief hat. Meist gibt es zwei Adressen:
- Der Absender. Die Fachpraxis oder das Krankenhaus, das den Brief geschrieben hat, bewahrt ihn in deiner Akte auf.
- Der Empfänger. Oft ist das deine Hausarztpraxis. Fachärztinnen und Fachärzte schicken ihre Befunde mit deiner Zustimmung an die Hausarztpraxis, die du angegeben hast (§ 73 Abs. 1b SGB V). Hast du keine Hausarztpraxis genannt oder nicht zugestimmt, liegt der Brief vielleicht nur beim Absender.
Tipp: Wenn du mehrere Arztbriefe brauchst, ist die Hausarztpraxis oft die schnellste Adresse, weil dort vieles zusammenläuft.
Entlassbrief vom Krankenhaus
Für Krankenhäuser gibt es eine eigene Regel. Bist du gesetzlich versichert, bekommst du nach dem Rahmenvertrag Entlassmanagement den Entlassbrief am Tag der Entlassung mit. Mit deiner Einwilligung geht er außerdem an die Praxis, die dich weiterbehandelt. Ist der endgültige Brief bis zur Entlassung noch nicht fertig, muss das Krankenhaus dir mindestens einen vorläufigen Entlassbrief geben. Den endgültigen Brief kannst du danach anfordern.
Hast du den Entlassbrief verloren oder nie bekommen, wende dich an das Krankenhaus. Viele Kliniken haben dafür ein eigenes Formular auf ihrer Website, oft beim Patientenservice, beim Archiv oder bei der oder dem Datenschutzbeauftragten.
Schritt für Schritt: Arztbrief anfordern
- Adresse wählen. Absender oder Empfänger, siehe oben. Beim Krankenhaus den Patientenservice oder das Archiv.
- Brief eingrenzen. Nenne das Behandlungs- oder Entlassdatum und, wenn du es weißt, die Fachrichtung oder Station. So findet die Praxis den richtigen Brief schneller.
- Schriftlich anfragen. Eine E-Mail reicht. Gib deinen vollständigen Namen, dein Geburtsdatum und deine Anschrift an. Das Muster unten kannst du kopieren.
- Format angeben. Bitte um eine Kopie als PDF per E-Mail oder, wenn du lieber Papier möchtest, per Post.
- Identität nachweisen, wenn nötig. Die Praxis darf prüfen, ob die Anfrage von dir kommt, zum Beispiel mit einem Rückruf oder einer Ausweiskopie.
- Frist notieren. In der Regel sollte die Kopie spätestens nach einem Monat da sein.
Brauchst du nicht nur einen Brief, sondern deine Unterlagen aus mehreren Praxen und Kliniken, kann anomalie die Anfragen mit deiner Vollmacht für dich stellen und die Unterlagen in deinem Health Profile ordnen. Wie das funktioniert, steht in unseren FAQ zum Health Profile.
Musterschreiben zum Kopieren
Kopiere den Text in eine E-Mail an die Praxis oder Klinik und ergänze die Angaben in eckigen Klammern.
Betreff: Anforderung einer Kopie meines Arztbriefs nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um eine Kopie des Arztbriefs [bzw. Entlassbriefs] zu meiner Behandlung am [Datum oder Zeitraum] [in der Fachrichtung / auf Station ...]. Falls weitere Arztbriefe zu meiner Person vorliegen, bitte ich auch um diese.
Nach § 630g Abs. 1 BGB und Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist die erste Kopie unentgeltlich. Bitte senden Sie mir die Unterlagen innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) als PDF an diese E-Mail-Adresse.
Name: [Vor- und Nachname]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Straße, PLZ, Ort]
Vielen Dank und freundliche Grüße
[Name]
Wenn der Arztbrief fehlt oder nicht kommt
- Beim anderen Ende nachfragen. Hat der Absender den Brief nicht mehr, frag den Empfänger, und umgekehrt.
- Freundlich erinnern. Nach Ablauf der Monatsfrist hilft oft eine kurze Erinnerung mit Verweis auf Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
- Kosten zurückweisen. Verlangt die Praxis Geld für die erste Kopie, verweise auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO und das EuGH-Urteil C-307/22.
- Beschwerde einreichen. Reagiert die Praxis gar nicht, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsichtsbehörde deines Bundeslandes beschweren.
- Wurde nie ein Brief geschrieben? Nicht jede Behandlung endet mit einem Arztbrief. Dann kannst du stattdessen eine Kopie deiner Behandlungsakte mit den Befunden anfordern. Wie das geht, erklärt unser Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern.
Wenn im Arztbrief etwas Falsches steht
Arztbriefe werden oft unter Zeitdruck geschrieben, Fehler kommen vor. Unterscheide zwei Fälle:
- Falsche Tatsachen, etwa eine Diagnose, die nie gestellt wurde, ein falsches Medikament oder ein falsches Datum: Hier kannst du eine Berichtigung verlangen (Art. 16 DSGVO). Die ursprüngliche Version bleibt in der Akte aber erkennbar. Schreib der Praxis, welche Angabe falsch ist und wie sie richtig lautet.
- Ärztliche Einschätzungen, mit denen du nicht einverstanden bist: Eine Änderung kannst du in der Regel nicht verlangen. Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Änderung eines Arztbriefs aus dem Behandlungsvertrag nur besteht, wenn er unrichtige Tatsachen enthält. Sprich die Einschätzung am besten direkt mit der Ärztin oder dem Arzt an.
Arztbriefe und die elektronische Patientenakte
Seit 2025 haben gesetzlich Versicherte eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie nicht widersprochen haben. Seit Oktober 2025 müssen Praxen elektronische Arztbriefe, die sie in der aktuellen Behandlung selbst erstellen, dort einstellen, Krankenhäuser ebenso ihre Entlassbriefe, solange du dieser Übermittlung nicht widersprichst (§§ 347, 348 SGB V). Briefe auf Papier, ältere Arztbriefe und Entlassbriefe von vor der ePA-Einführung fehlen dort aber oft. Was die ePA kann und wie du sie nutzt, erklären wir auf unserer Seite zur elektronischen Patientenakte.
Häufige Fragen
Darf die Praxis mir den Arztbrief verweigern, weil er an einen anderen Arzt adressiert ist?
Kostet die Kopie eines Arztbriefs etwas?
Was ist der Unterschied zwischen Arztbrief und Entlassbrief?
Kann ich verlangen, dass ein falscher Arztbrief geändert wird?
Steht mein Arztbrief automatisch in der ePA?
Quellen
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (Arztbriefe gehören in die Akte)
- Art. 12, 15 und 16 DSGVO: Auskunft, Fristen, Berichtigung
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 (kostenlose erste Kopie der Patientenakte)
- § 73 SGB V: Übermittlung von Befunden an die Hausarztpraxis (Abs. 1b)
- § 347 SGB V: Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte durch Praxen
- § 348 SGB V: Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser
- GKV-Spitzenverband: Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V (Lesefassung 12. Änderung), § 9 Entlassbrief
- Deutsches Ärzteblatt, Rechtsreport: Arztbrief muss nur bei falschen Tatsachen korrigiert werden (OLG München, 24 U 2814/19)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.