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ePA-Check: Was fehlt in deiner elektronischen Patientenakte?

Seit 2025 haben gesetzlich Versicherte eine elektronische Patientenakte. Was darin landet, regelt das Gesetz aber eng: Vieles kommt nur aus der aktuellen Behandlung, manches gar nicht, und Befunde von vor 2025 fehlen fast immer. Beantworte vier Fragen und sieh, wo bei dir wahrscheinlich Lücken sind.

1. Wie bist du krankenversichert?
2. Hast du der ePA widersprochen?
3. Wo warst du in den letzten Jahren in Behandlung?Mehrfachauswahl
4. Wann waren diese Behandlungen?

So sieht es in der Praxis aus

Angelegt ist die ePA für fast alle. Gefüllt ist sie bei den meisten kaum, und für die Zeit vor 2025 so gut wie gar nicht.

73 Mio.
elektronische Patientenakten haben die Krankenkassen angelegt, für nahezu alle gesetzlich Versicherten.gematik, April 2026
≈ 1,4
Dokumente liegen im Schnitt in jeder Akte: gut 100 Millionen Dokumente auf über 73 Millionen Akten, nach einem Jahr.gematik, April 2026; eigene Berechnung
3,6 %
der angelegten Akten werden von den Versicherten aktiv genutzt, so eine Umfrage bei großen Krankenkassen.RND-Umfrage, Pharmazeutische Zeitung, Januar 2026
1.10.2025
Erst seit diesem Tag müssen Praxen und Krankenhäuser die ePA befüllen, und nur mit Daten aus der aktuellen Behandlung.KBV, April 2026

Befunde von vor 2025: praktisch nicht vorhanden

Für Unterlagen aus der Zeit vor dem Start der ePA gibt es keine Pflicht zur Befüllung. Praxen und Krankenhäuser dürfen ältere Befunde nachtragen, müssen es aber nicht (§ 347 Abs. 2, § 348 Abs. 3 SGB V). Bei rund 1,4 Dokumenten pro Akte nach einem Jahr spricht alles dafür, dass das Wenige, was dort liegt, aus Behandlungen seit 2025 stammt. Eine offizielle Zahl, wie viele Altbefunde nachgetragen wurden, veröffentlicht bislang niemand.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband berichtet aus über 1.100 Rückmeldungen, dass Arztpraxen die ePA teils nicht nutzen oder relevante Behandlungsdaten nicht hochladen. Und schon beim Start erwähnte nur eins von 14 untersuchten Krankenkassen-Anschreiben, dass die ePA anfangs leer ist.

Zahlen: Stand April 2026, Quellen unten. Die Nutzungszahlen unterscheiden sich je nach Erhebung; Befragungen kommen teils auf höhere Werte als die Daten der Krankenkassen.

Was automatisch in die ePA kommt und was nicht

Die Pflicht, die ePA zu befüllen, gilt für Praxen in der gesetzlichen Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser. Sie gilt für Daten aus der konkreten, aktuellen Behandlung und nur, wenn die Software die Daten in einem passenden digitalen Format verarbeitet.

UnterlagenIn der ePA?SGB V
Laborbefunde aus aktueller BehandlungJa, Pflicht für Praxen und Krankenhäuser§ 347 Abs. 2, § 348 Abs. 3
Befundberichte aus Röntgen, CT, MRTJa, der Bericht (nicht die Bilder)§ 347 Abs. 2 Nr. 2
Elektronische ArztbriefeJa, wenn elektronisch verschickt§ 347 Abs. 2 Nr. 4
Entlassbriefe aus dem KrankenhausJa, bei zugelassenen Krankenhäusern§ 348 Abs. 3
Abrechnungsdaten der KrankenkasseJa, ohne Widerspruch§ 350
Befunde aus der Zeit vor deiner ePANur freiwillig§ 347 Abs. 2, § 348 Abs. 3
Befunde aus PrivatpraxenKeine Pflicht§ 347 Abs. 1
Reha-BerichteNur freiwillig§ 349
Genetische UntersuchungsergebnisseNur mit ausdrücklicher Einwilligung§ 347 Abs. 1

Für alles, was fehlt, hast du einen eigenen Anspruch auf eine Kopie deiner Behandlungsakte. Wie das geht, steht im Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern, für einzelne Briefe in Arztbrief anfordern. Alles Weitere zur ePA findest du auf unserer Seite zur elektronischen Patientenakte.

Häufige Fragen

Warum fehlen ältere Befunde in meiner ePA?

Kann ich alte Papierbefunde in die ePA bringen?

Sind Röntgen- und MRT-Bilder in der ePA?

Was steht von meiner Krankenkasse in der ePA?

Speichert der ePA-Check meine Antworten?

Quellen

  1. § 342 SGB V: Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
  2. § 347 SGB V: Übertragung von Behandlungsdaten durch Leistungserbringer
  3. § 348 SGB V: Übertragung von Behandlungsdaten durch Krankenhäuser
  4. § 349 SGB V: Übertragung durch weitere Zugriffsberechtigte
  5. § 350 SGB V: Daten der Krankenkasse in der ePA
  6. § 350a SGB V: Digitalisierung von Papierdokumenten
  7. § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte
  8. gematik: Ein Jahr „ePA für alle“ – mehr als 100 Millionen hinterlegte Dokumente (April 2026)
  9. KBV: Praxen treiben Nutzung der ePA voran (23.04.2026)
  10. Gelbe Liste: Mehr als 100 Millionen Dokumente in elektronischen Patientenakten gespeichert (20.04.2026)
  11. Pharmazeutische Zeitung: Zahl der aktiven ePA-Nutzer bleibt gering (07.01.2026)
  12. vzbv: Elektronische Patientenakte – viel Potenzial, bislang wenig Nutzen (18.02.2026)
  13. vzbv: Elektronische Patientenakte – Krankenkassen informieren unzureichend (05.12.2024)

Stand der Rechtslage: Oktober 2026, geprüft von Tim Laufenberg. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.