Die Aufbewahrungsfrist der Patientenakte beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB). So lange muss jede Arztpraxis und jede Klinik deine Befunde aufbewahren. Für Röntgen- und CT-Unterlagen gelten eigene Fristen: zehn Jahre nach der Untersuchung, bei Kindern und Jugendlichen bis zum 28. Geburtstag und 30 Jahre nach einer Strahlentherapie. Danach darf die Akte vernichtet werden, ohne dass du davon erfährst.
Wie lange muss der Arzt die Patientenakte aufbewahren?
Die zentrale Vorschrift steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 630f Abs. 3 BGB muss die Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden, „soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen“. Dieselbe Frist steht im ärztlichen Berufsrecht: § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung, die die Landesärztekammern übernehmen, nennt ebenfalls zehn Jahre und lässt längere gesetzliche Fristen ausdrücklich zu.
Zwei Punkte sind dabei wichtig:
- Die Frist ist eine Mindestfrist. Die Praxis darf länger aufbewahren, wenn es dafür einen Grund gibt, etwa mögliche Haftungsfragen. Sie muss es aber nicht.
- Sie beginnt mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem Datum des einzelnen Befunds. Was bei langjähriger Betreuung als Abschluss gilt, regelt das Gesetz nicht näher.
Zur Akte gehört alles, was für deine Behandlung wesentlich ist: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe müssen in die Akte aufgenommen werden (§ 630f Abs. 2 BGB), es gilt also dieselbe Aufbewahrungsfrist für Befunde und Briefe. Wie du an einzelne Briefe kommst, erklärt der Ratgeber Arztbrief anfordern.
Alle Aufbewahrungsfristen auf einen Blick
| Unterlagen | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Patientenakte allgemein (Praxis, MVZ, Klinik) | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung | § 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ä |
| Röntgen und CT, Untersuchung einer volljährigen Person | 10 Jahre | § 85 Abs. 2 Nr. 2a StrlSchG |
| Röntgen und CT, Untersuchung einer minderjährigen Person | bis zum 28. Geburtstag | § 85 Abs. 2 Nr. 2b StrlSchG |
| Strahlentherapie und andere Behandlungen mit Strahlung | 30 Jahre | § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG |
| Nuklearmedizin (zum Beispiel Szintigrafie), Untersuchung | wie Röntgen: 10 Jahre, bei Minderjährigen bis zum 28. Geburtstag | § 85 Abs. 2 StrlSchG |
| MRT und Ultraschall | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung | § 630f Abs. 3 BGB (keine ionisierende Strahlung) |
| Bluttransfusionen und Blutprodukte, Dokumentation | mindestens 15 Jahre | § 14 Abs. 3 TFG |
| Blutprodukte, Angaben zu Präparat, Charge und Zeitpunkt | mindestens 30 Jahre | § 14 Abs. 3 TFG |
| Durchgangsarztverfahren nach Arbeits- oder Wegeunfall, einschließlich Röntgenbildern | mindestens 15 Jahre | Richtlinien der Unfallversicherung für Durchgangsärzte (laut Landesärztekammer Hessen) |
Aufbewahrungsfrist für Röntgenbilder
Die Strahlenschutzfristen stehen seit Ende 2018 im Strahlenschutzgesetz. Viele Seiten nennen noch die frühere Röntgenverordnung, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Die Fristen gelten nicht nur für die Bilder selbst, sondern auch für digitale Bilddaten, sonstige Untersuchungsdaten und die Aufzeichnungen dazu, also etwa den Befund und die Angaben zur Strahlendosis (§ 85 Abs. 1 und 2 StrlSchG). Die Praxis muss sie so speichern, dass sie während der Frist lesbar sind und nicht verändert werden können (§ 127 StrlSchV).
MRT und Ultraschall arbeiten ohne Röntgenstrahlung. Für diese Bilder gilt deshalb kein Strahlenschutzrecht, sondern die allgemeine Zehnjahresfrist.
Und im Krankenhaus?
Für Krankenhäuser gilt dieselbe Grundregel aus § 630f Abs. 3 BGB, dazu die Sonderfristen aus der Tabelle, etwa für Röntgen, Strahlentherapie oder Bluttransfusionen.
Manche Kliniken bewahren deutlich länger auf. Der Grund ist das Haftungsrecht: Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Gesundheit verjähren spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Landesärztekammer Hessen empfiehlt deshalb, Unterlagen bei einem möglichen Schadensfall bis zu 30 Jahre aufzubewahren, besonders in der Geburtshilfe und Kinderheilkunde. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht. Ob eine Klinik deine Akte von vor 20 Jahren noch hat, erfährst du nur, wenn du fragst. Worauf es bei Kliniken ankommt, steht im Ratgeber Krankenhausbericht anfordern.
Was nach Ablauf der Frist passiert
Nach Fristende darf die Praxis deine Akte vernichten oder löschen. Oft muss sie es sogar: Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt die Speicherung personenbezogener Daten nur so lange, wie sie für ihren Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO), und gibt dir ein Recht auf Löschung, sobald das nicht mehr der Fall ist (Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Das Transfusionsgesetz schreibt ausdrücklich vor, nicht mehr benötigte Aufzeichnungen zu vernichten oder zu löschen und sie zu anonymisieren, wenn sie länger als 30 Jahre aufbewahrt werden.
Für dich heißt das: Ein Befund, dessen Frist abgelaufen ist, kann endgültig weg sein. Eine Pflicht, dich vorher zu benachrichtigen, gibt es nicht. Manche Praxen räumen ihre Archive nach Fristablauf auf, andere bewahren freiwillig länger auf. Verlassen kannst du dich auf keines von beidem.
Umgekehrt gilt: Solange die Frist läuft, kannst du die Löschung deiner Akte in der Regel nicht verlangen. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nimmt Daten aus, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht aufbewahrt werden müssen.
Alte Befunde sichern: dein Anspruch
Solange die Akte existiert, hast du Anspruch auf Einsicht und auf eine Kopie, die erste davon kostenlos (§ 630g Abs. 1 BGB in der Fassung seit 6. Februar 2026, Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Die Praxis muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Wie eine solche Anfrage grundsätzlich abläuft, erklärt der Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern, Vorlagen findest du bei unseren Musterschreiben.
Wer alte Befunde sichern will, fängt mit den ältesten Behandlungen an: alles, was acht bis zehn Jahre zurückliegt, und Röntgenbilder aus der Kindheit, wenn der 28. Geburtstag näher rückt. Bilddaten solltest du ausdrücklich mit anfordern, denn sie liegen oft getrennt vom schriftlichen Befund.
Warum alte Befunde trotzdem oft verloren gehen
Der Anspruch ist einfach. Ihn für alle Behandlungen der letzten zehn Jahre rechtzeitig durchzusetzen, ist es nicht:
- Niemand warnt dich. Die Frist läuft still ab, und die Praxis muss dich vor der Vernichtung nicht informieren.
- Du müsstest jede Praxis kennen. Fachärzte, Radiologie, Labore, Notaufnahmen: Nach zehn Jahren erinnert sich kaum jemand an alle. Einen vollständigen Überblick bekommst du nur über die Leistungsübersicht deiner Krankenkasse (§ 305 SGB V), und die Kasse darf Abrechnungsdaten der Praxen höchstens zehn Jahre aufbewahren (§ 304 SGB V).
- Jede Praxis ist eine eigene Anfrage. Jede hat ihre Adresse, ihren Ablauf und ihre Monatsfrist. Bleibt die Antwort aus, musst du erinnern und nachhaken.
- Antworten kommen in vielen Formen. Papierkopien per Post, Bilder auf CD, Teilantworten, bei denen die Bilder oder ältere Jahrgänge fehlen.
- Manche Praxis gibt es nicht mehr. Dann liegt die Akte bei einer Nachfolgepraxis, einem Archivdienst oder der früheren Ärztin. Wie du sie findest, steht im Ratgeber Praxis geschlossen: Wo ist deine Patientenakte?.
Machbar ist das alles. Bei zehn Praxen sind es aber zehn Briefe, zehn Fristen und oft mehrere Erinnerungen.
Genau diese Arbeit übernimmt anomalie nach einer einmaligen Vollmacht: anomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach § 305 SGB V, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, fordert dort deine Unterlagen nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an, erinnert automatisch und hakt nach Ablauf der Monatsfrist nach. Antworten per E-Mail oder Fax landen in deinem Health Profile, Briefe per Post scannst du mit der App.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenUnd die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ändert an den Aufbewahrungsfristen der Praxen nichts. Praxen stellen dort vor allem Dokumente aus der aktuellen Behandlung ein. Befunde aus der Zeit vor der ePA fehlen meist, und genau die sind von abgelaufenen Fristen bedroht. Wie du ältere Unterlagen dorthin bekommst, erklärt der Ratgeber Alte Befunde in die ePA. Grundlagen findest du auf unserer Seite zur elektronischen Patientenakte.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist?
Die zehn Jahre nach § 630f Abs. 3 BGB beginnen mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem Datum des einzelnen Befunds. Was bei einer Betreuung über viele Jahre als Abschluss gilt, legt das Gesetz nicht genau fest. Verlass dich deshalb nicht darauf, dass ältere Befunde noch da sind, und frag rechtzeitig nach.
Darf die Praxis meine Akte nach zehn Jahren einfach vernichten?
Ja, wenn keine längere Frist gilt, darf sie das. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt sogar, dass Daten gelöscht werden, wenn sie für ihren Zweck nicht mehr nötig sind. Eine Pflicht, dich vorher zu informieren, sieht das Gesetz nicht vor.
Gelten für Krankenhäuser längere Fristen als für Praxen?
Auch für Kliniken gilt die Mindestfrist von zehn Jahren aus § 630f BGB. Manche Einrichtungen bewahren Unterlagen länger auf, weil Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden erst nach bis zu 30 Jahren verjähren (§ 199 Abs. 2 BGB). Einen Anspruch darauf, dass die Klinik länger aufbewahrt, hast du daraus aber nicht.
Wie lange werden Röntgenbilder von Kindern aufbewahrt?
Röntgen- und CT-Aufnahmen von Minderjährigen müssen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden (§ 85 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz). Wer als Kind geröntgt wurde, kann die Bilder also in der Regel bis zum 28. Geburtstag noch anfordern. Wie das geht, steht im Ratgeber Röntgenbilder und CT-Aufnahmen anfordern.
Kann ich verlangen, dass meine Akte vor Ablauf der Frist gelöscht wird?
In der Regel nicht. Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO gilt nicht, solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Praxis muss die Akte also bis zum Fristende behalten, auch wenn du die Löschung beantragst.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (Aufbewahrung zehn Jahre)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- § 85 Strahlenschutzgesetz: Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten
- § 127 Strahlenschutzverordnung: Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Bilddaten
- § 14 Transfusionsgesetz: Dokumentationspflicht bei Blutprodukten
- § 199 BGB: Beginn und Höchstfristen der Verjährung
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, § 10 (Fassung 130. Deutscher Ärztetag 2026)
- Landesärztekammer Hessen: Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis (Stand Januar 2024)
- § 304 SGB V: Aufbewahrung der Abrechnungsdaten bei den Krankenkassen
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte
- Art. 5, 12, 15 und 17 DSGVO: Speicherbegrenzung, Auskunft, Löschung
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