Einen Krankenhausbericht, OP-Bericht oder die ganze Krankenhausakte forderst du schriftlich beim Krankenhaus an, meist über die Patientenverwaltung oder das Archiv. Du hast Anspruch auf eine Kopie deiner vollständigen Behandlungsakte (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO), die erste ist kostenlos und du musst keinen Grund nennen. Das Krankenhaus hat dafür in der Regel höchstens einen Monat Zeit.
Was zur Krankenhausakte gehört
Das Krankenhaus muss alles dokumentieren, was für deine jetzige und künftige Behandlung wesentlich ist: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe gehören ausdrücklich dazu (§ 630f Abs. 2 BGB). Bei einem Aufenthalt kommt einiges zusammen:
| Unterlage | Was drinsteht |
|---|---|
| Entlassbrief | Diagnosen, Verlauf, Medikation, Empfehlungen für die Weiterbehandlung |
| OP-Bericht | Ablauf eines Eingriffs, Befund während der Operation, Besonderheiten |
| Narkoseprotokoll | Narkoseverfahren, Medikamente, Überwachungswerte |
| Befunde | Laborwerte, Röntgen, CT, MRT, Ultraschall, Gewebeuntersuchungen (Histologie) |
| Pflege- und Verlaufsdokumentation | tägliche Einträge von Pflege und ärztlichem Dienst |
| Aufklärungs- und Einwilligungsbögen | was dir vor einem Eingriff erklärt wurde und was du unterschrieben hast |
Den Entlassbrief muss dir das Krankenhaus als gesetzlich versicherte Person nach dem Rahmenvertrag Entlassmanagement am Tag der Entlassung mitgeben, mindestens vorläufig. Mehr dazu im Ratgeber Arztbrief und Entlassbrief anfordern. OP-Bericht und übrige Unterlagen bekommst du dagegen in der Regel nur auf Anfrage.
Deine Rechte gegenüber dem Krankenhaus
- Einsicht und Kopie (§ 630g Abs. 1 BGB): Das Krankenhaus muss dir unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte gewähren und Abschriften geben, auch elektronisch. Seit Februar 2026 steht im Gesetz: Die erste Abschrift ist kostenlos.
- Auskunft und Kopie (Art. 15 DSGVO): Auch nach Datenschutzrecht ist die erste Kopie kostenlos. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 entschieden, dass das für Patientenakten gilt und du keinen Grund nennen musst (C-307/22).
- Frist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO): spätestens ein Monat. Bei komplexen Anfragen darf das Haus um bis zu zwei Monate verlängern, muss dir das aber im ersten Monat mit Gründen mitteilen.
- Ausnahmen (§ 630g Abs. 2 BGB): Nur erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter erlauben eine Einschränkung, und die muss begründet werden.
Was du tun kannst, wenn ein Haus trotzdem mauert, steht im Ratgeber Arzt gibt Befunde nicht heraus.
Wer im Krankenhaus zuständig ist
Anders als in einer Praxis führt im Krankenhaus keine einzelne Person deine Akte. Diese drei Stellen kommen fast immer in Frage:
- Patientenverwaltung oder Patientenservice. Oft die erste Anlaufstelle. Viele Häuser haben ein eigenes Formular auf der Website, etwa unter „Krankenakte anfordern“ oder „Behandlungsunterlagen“.
- Archiv oder Medizinische Dokumentation. Hier liegen abgeschlossene, gerade ältere Akten.
- Datenschutzbeauftragte. Krankenhäuser müssen in aller Regel eine benennen und ihre Kontaktdaten veröffentlichen (Art. 37 DSGVO). Du kannst dich direkt an sie wenden (Art. 38 Abs. 4 DSGVO), besonders wenn deine Anfrage zwischen Abteilungen hängen bleibt.
Den OP-Bericht kannst du auch beim Sekretariat der operierenden Fachabteilung anfragen. Zentral geht es meist schneller, weil dort die vollständige Akte liegt.
Krankenhausakte anfordern: der Ablauf im Überblick
Du brauchst Krankenhaus, Fachabteilung und Zeitraum, im besten Fall Aufnahme- und Entlassdatum oder die Fallnummer. Fordere im Zweifel die vollständige Akte an statt nur den OP-Bericht, dann fehlen später kein Narkoseprotokoll und kein Histologiebefund. Bitte um ein PDF, für Bilder um CD oder Download. Rechne mit einer Identitätsprüfung (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Einen passenden Brief erstellt der Musterschreiben-Generator.
Warum es bei Krankenhausakten oft hakt
Eine einzelne Anfrage ist schnell geschrieben. In der Praxis kommt die vollständige Akte aber selten im ersten Anlauf:
- Du weißt oft nicht mehr genau, wann und wo. Ohne Aufnahmedatum findet das Archiv den Fall schwerer. Bei alten oder mehreren Aufenthalten bleibt nur der Umweg über die Krankenkasse.
- Jedes Haus hat sein eigenes Verfahren. Eigenes Formular, Unterschrift im Original, Ausweiskopie, manche verschicken nur per Post.
- Es kommt nur der Entlassbrief. Wer allgemein nach „dem Bericht“ fragt, bekommt oft genau das. OP-Bericht, Narkoseprotokoll und Histologie musst du ausdrücklich nachfordern.
- Bilder laufen getrennt. Röntgen-, CT- und MRT-Aufnahmen kommen meist separat auf CD von der Radiologie, wie im Ratgeber Röntgenbilder anfordern beschrieben.
- Alte Akten liegen im Archiv. Ältere Fälle sind oft auf Papier oder ausgelagert. Das dauert, und das Haus darf die Frist bei komplexen Anfragen verlängern.
- Häuser schließen oder fusionieren. Dann musst du erst herausfinden, welcher Träger die Akten heute hat.
- Die Aufbewahrungsfrist läuft. Für die meisten Unterlagen gelten nur zehn Jahre Mindestfrist.
Dazu kommen meist noch die Praxen vor und nach dem Aufenthalt, jede mit eigener Anfrage und eigener Frist. anomalie übernimmt das: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie zuerst deine Krankenkasse nach § 305 SGB V, in welchen Kliniken und Praxen du warst, schreibt jede davon nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und fasst nach Ablauf der Monatsfrist automatisch nach.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenJahre später: an alte Krankenhausberichte kommen
Welches Krankenhaus war es? Deine Krankenkasse muss dir auf Antrag sagen, welche Leistungen sie für dich abgerechnet hat, auch Krankenhausaufenthalte. Wie das geht, steht im Ratgeber Leistungsübersicht der Krankenkasse anfordern.
Gibt es die Akte noch? Das hängt von Alter und Art der Unterlage ab:
| Unterlage | Mindestens aufzubewahren | Grundlage |
|---|---|---|
| Behandlungsakte allgemein | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung | § 630f Abs. 3 BGB |
| Röntgen, CT und andere Untersuchungen mit Strahlung, Erwachsene | 10 Jahre | § 85 Abs. 2 StrlSchG |
| Dasselbe bei Minderjährigen | bis zum 28. Geburtstag | § 85 Abs. 2 StrlSchG |
| Behandlungen mit Strahlung (z. B. Strahlentherapie) | 30 Jahre | § 85 Abs. 2 StrlSchG |
| Aufzeichnungen zu Bluttransfusionen | 15 Jahre, bestimmte Produktdaten 30 Jahre | § 14 Abs. 3 TFG |
Das sind Mindestfristen, viele Häuser bewahren länger auf. Frag also auch nach, wenn dein Aufenthalt mehr als zehn Jahre zurückliegt. Alle Fristen im Detail erklärt der Ratgeber Aufbewahrungsfrist der Patientenakte.
Das Krankenhaus gibt es nicht mehr? Frag beim heutigen Träger oder bei der Klinik, die den Standort übernommen hat. Für Röntgenunterlagen kann die Behörde bei einer Betriebsaufgabe verlangen, dass sie bei einer bestimmten Stelle hinterlegt werden (§ 85 Abs. 2 StrlSchG). Wie das bei Arztpraxen läuft, steht im Ratgeber Praxis geschlossen: Wo ist meine Patientenakte?
Krankenhausberichte in der elektronischen Patientenakte
Krankenhäuser müssen Entlassbriefe, Laborbefunde, Befundberichte aus der Bildgebung und zu Eingriffen in die ePA einstellen, soweit sie elektronisch vorliegen und du nicht widersprochen hast (§ 348 Abs. 3 SGB V). Ältere Berichte, Papierakten und Aufenthalte vor 2025 fehlen dort meist. Was die ePA kann und was nicht, erklärt unsere Seite zur elektronischen Patientenakte.
Tipp: die Leistungsaufstellung vom Krankenhaus
Als gesetzlich versicherte Person kannst du vom Krankenhaus zusätzlich eine verständliche Aufstellung der erbrachten Leistungen und Entgelte verlangen, innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behandlung (§ 305 Abs. 2 SGB V). Sie ersetzt keine Befunde, zeigt dir aber, welche Untersuchungen und Eingriffe dokumentiert sein müssten. So merkst du, ob in deiner Kopie etwas fehlt.
Häufige Fragen
Bekomme ich den OP-Bericht auch ohne Anwalt?
Ja. Der OP-Bericht gehört zur Behandlungsakte, und deren Kopie kannst du selbst und ohne Begründung verlangen (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO). Eine kurze schriftliche Anfrage an das Krankenhaus reicht, die erste Kopie ist kostenlos.
Wie lange bewahrt ein Krankenhaus meine Akte auf?
Mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB). Für manche Unterlagen gelten längere Fristen, etwa 30 Jahre für Aufzeichnungen über Strahlenbehandlungen und für bestimmte Daten zu Bluttransfusionen. Viele Häuser bewahren Akten länger auf, verlassen kannst du dich darauf aber nicht.
Darf das Krankenhaus Geld für die Kopie verlangen?
Für die erste Kopie nicht. Das steht seit Februar 2026 ausdrücklich in § 630g BGB und gilt nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ohnehin. Mehr zu Kosten und Ausnahmen erklärt unser Ratgeber Patientenakte: Was kostet die Kopie?.
Ich weiß nicht mehr, in welchem Krankenhaus ich war. Was tun?
Frag deine Krankenkasse. Sie muss dir auf Antrag mitteilen, welche Leistungen sie für dich abgerechnet hat (§ 305 Abs. 1 SGB V), dazu gehören auch Krankenhausaufenthalte mit Aufnahme- und Entlassungsdatum.
Kann ich die Akte eines verstorbenen Angehörigen anfordern?
Unter Umständen ja. Erben können die Akte zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen einsehen, nahe Angehörige bei immateriellen Interessen, etwa um Fragen zur Behandlung zu klären (§ 630g Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, wenn die verstorbene Person das ausdrücklich oder mutmaßlich nicht wollte.
Ist der Entlassbrief dasselbe wie der Krankenhausbericht?
Nicht ganz. Der Entlassbrief fasst Diagnosen, Verlauf und Empfehlungen zusammen. Der vollständige Krankenhausbericht, also die Akte, enthält zusätzlich OP-Bericht, Narkoseprotokoll, Laborwerte, Bildbefunde und die Verlaufsdokumentation. Willst du alles, fordere ausdrücklich die vollständige Behandlungsakte an.
Quellen
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung und Aufbewahrung
- DSGVO, Art. 12, 15, 37 und 38: Auskunft, Fristen, Datenschutzbeauftragte
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 (kostenlose erste Kopie der Patientenakte)
- § 85 Strahlenschutzgesetz: Aufbewahrung von Röntgenaufzeichnungen und Bilddaten
- § 14 Transfusionsgesetz: Dokumentation und Aufbewahrung bei Bluttransfusionen
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte (Krankenkasse und Krankenhaus)
- § 348 SGB V: Übermittlung von Daten in die ePA durch Krankenhäuser
- GKV-Spitzenverband: Rahmenvertrag Entlassmanagement (Lesefassung 12. Änderung), § 3 und § 9 Entlassbrief
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