Die erste Kopie deiner Patientenakte ist kostenlos, egal ob auf Papier, als PDF oder auf CD. Das steht seit dem 6. Februar 2026 ausdrücklich in § 630g Abs. 1 BGB und ergab sich schon vorher aus Art. 15 DSGVO, wie der Europäische Gerichtshof 2023 klargestellt hat (C-307/22). Erst für weitere Kopien derselben Daten darf die Praxis ein angemessenes Entgelt verlangen. Das gilt genauso, wenn du nur die Kopie einzelner Befunde willst.
Hier erfährst du, was als erste Kopie zählt, was weitere Kopien kosten dürfen und wie du auf eine Rechnung reagierst.
Die Rechtslage seit Februar 2026
Bis Anfang 2026 stand in § 630g BGB, dass Patientinnen und Patienten der Praxis die Kosten für Abschriften erstatten müssen. Praxen haben deshalb oft Kopierkosten berechnet. Das hat sich in zwei Schritten geändert:
- 2023: EuGH-Urteil C-307/22. Die erste Kopie nach Art. 15 DSGVO ist auch im Arzt-Patienten-Verhältnis kostenlos, egal wofür du sie brauchst. Eine nationale Regel, die dir die Kosten der ersten Kopie zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Praxis auferlegt, ist danach nicht zulässig.
- 2026: neues BGB. Mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) wurde § 630g BGB angepasst. Satz 4 lautet jetzt: Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Auch die Ärzteschaft hat nachgezogen: Der 130. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2026 beschlossen, die Worte „gegen Erstattung der Kosten“ aus § 10 der Musterberufsordnung zu streichen. Verbindlich wird das, sobald die Landesärztekammern ihre Berufsordnungen anpassen. Am Ergebnis ändert das nichts, denn BGB und DSGVO gelten ohnehin. Ratgeber im Netz, die 50 Cent pro Seite für jede Kopie nennen, beschreiben meist die alte Rechtslage.
Was zählt als kostenlose erste Kopie?
Die kostenlose Kopie bezieht sich auf die vollständige Akte, nicht auf ein einzelnes Blatt. Der EuGH verlangt eine originalgetreue und verständliche Reproduktion deiner Daten, jedenfalls mit Diagnosen, Untersuchungsergebnissen, Befunden und Angaben zu Behandlungen. Was alles zur Akte gehört, steht im Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern.
Bei einer zweiten Anfrage kommt es darauf an, was du verlangst:
- Dieselben Daten noch einmal: Das ist eine weitere Kopie, hierfür darf die Praxis ein Entgelt verlangen.
- Die Akte hat sich wesentlich verändert, etwa durch neue Befunde oder eine neue Behandlung: Dann kannst du nach der Begründung zum neuen Gesetz erneut eine kostenlose Kopie verlangen. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg sehen es genauso.
Wann eine Veränderung „wesentlich“ ist, legt das Gesetz nicht genau fest. Ein neuer Befundbericht oder ein neuer Behandlungsabschnitt spricht dafür.
Papier, PDF, Röntgen-CD: Was kostet was?
| Format | Erste Kopie | Hinweis |
|---|---|---|
| Papierkopie | kostenlos | gilt für die vollständige Akte |
| PDF per E-Mail | kostenlos | bei E-Mail-Anfrage ist ein gängiges elektronisches Format der Normalfall (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) |
| Röntgen-, CT- oder MRT-Bilder auf CD | kostenlos | laut GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt auch beim Brennen auf CD |
| USB-Stick mit Bilddaten | kostenlos | gleiche Logik wie bei der CD |
| Einsicht vor Ort | keine Gebühr | deine Fahrtkosten trägst du selbst |
Bilddaten aus Röntgen, CT oder MRT sind Gesundheitsdaten, die erste Kopie ist also auch dann kostenlos, wenn die Praxis sie auf eine CD brennt. Wie du an die Bilder kommst und was du mit DICOM-Dateien machst, erklärt der Ratgeber Röntgen-, MRT- und CT-Bilder anfordern.
Was dürfen weitere Kopien kosten?
Für weitere Kopien darf die Praxis ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Einen festen Betrag nennt weder die DSGVO noch das BGB. Als Orientierung verweist die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg auf § 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG):
| Leistung nach § 7 JVEG | Betrag |
|---|---|
| Schwarz-Weiß-Kopie bis DIN A3, erste 50 Seiten | 0,50 Euro je Seite |
| Schwarz-Weiß-Kopie bis DIN A3, jede weitere Seite | 0,15 Euro je Seite |
| Farbkopie bis DIN A3, erste 50 Seiten | 1 Euro je Seite |
| Farbkopie bis DIN A3, jede weitere Seite | 0,30 Euro je Seite |
| Kopie größer als DIN A3 | 3 Euro je Seite (Farbe: 6 Euro) |
| Elektronische Datei statt Kopie | 1,50 Euro je Datei |
| Mehrere Dateien in einem Arbeitsgang, zum Beispiel auf eine CD | höchstens 5 Euro |
Ein Beispiel: Eine zweite Papierkopie einer Akte mit 80 Seiten läge bei 50 × 0,50 Euro plus 30 × 0,15 Euro, also 29,50 Euro. Dieselbe Akte als PDF in einem Arbeitsgang läge bei höchstens 5 Euro.
Daneben darf die Praxis bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, etwa häufiger Wiederholung, ein Entgelt verlangen oder ablehnen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Das muss sie nachweisen. Eine normale Anfrage nach deiner Akte ist das nicht.
Warum Kopien trotzdem Arbeit machen
Kostenlos heißt nicht mühelos. Wer seine Unterlagen aus mehreren Praxen braucht, stößt auf ganz praktische Hürden:
- Die alte Rechtslage hält sich. Manche Praxen arbeiten noch mit Formularen und Gebührenhinweisen von vor 2026. Jede Rechnung für eine erste Kopie musst du einzeln prüfen und zurückweisen.
- Jede Praxis entscheidet selbst über das Format. Die eine schickt ein PDF, die andere einen Papierstapel per Post, die dritte eine CD mit DICOM-Bildern, die du erst öffnen und ablegen musst.
- Eine Anfrage pro Praxis. Hausarzt, Fachpraxen, Radiologie und Klinik bekommen je ein eigenes Schreiben, mit eigener Frist und eigener Rückfrage zur Identität.
- Teilkopien. Kommt nur ein Auszug statt der vollständigen Akte, musst du nachfassen und die vollständige Akte erneut verlangen.
anomalie fordert die Unterlagen nach einer einmaligen Vollmacht für dich an: Jede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO mit Verweis auf die kostenlose erste Kopie, und bleibt eine Antwort aus, erinnert anomalie automatisch und hakt nach Ablauf der Monatsfrist nach.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenSonderfälle: Erben, Patientenquittung, neue Berichte
- Erben: Wer die Akte eines verstorbenen Menschen zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen einsieht, muss die entstandenen Kosten erstatten (§ 630g Abs. 3 BGB).
- Patientenquittung: Sie ist keine Kopie der Akte, sondern eine Übersicht über abgerechnete Leistungen, die Papierversion pro Quartal kostet 1 Euro plus Versand (§ 305 Abs. 2 SGB V).
- Neuer Befundbericht oder Gutachten: Schreibt die Praxis auf deinen Wunsch einen neuen Bericht, ist das keine Kopie vorhandener Unterlagen. Frag vorher, was er kostet.
So reagierst du auf eine Rechnung
Prüf zuerst, wofür die Rechnung ist. Geht es um deine erste Kopie, egal in welchem Format, darf sie nichts kosten. Dann reicht ein kurzer, freundlicher Widerspruch mit Verweis auf § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB, Art. 15 Abs. 3 DSGVO und das EuGH-Urteil C-307/22. Hast du schon bezahlt, kannst du das Geld zurückverlangen, weil der rechtliche Grund fehlte (§ 812 BGB). Geht es um eine weitere Kopie und liegt der Betrag deutlich über den JVEG-Sätzen, frag nach, wie er sich zusammensetzt. Formulierungen für Widerspruch und Erstattung findest du in unseren Musterschreiben.
Macht die Praxis die Kopie von einer Zahlung abhängig, verzögert sie deinen Anspruch. Wie du dann mit Fristen und Beschwerde vorgehst, steht im Ratgeber Arzt gibt Befunde nicht heraus.
Häufige Fragen
Darf die Praxis für die erste Kopie Porto oder eine Bearbeitungspauschale verlangen?
Das Gesetz sagt, die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und Art. 15 DSGVO sieht für die erste Kopie ebenfalls kein Entgelt vor. Eine Bearbeitungspauschale für die erste Kopie passt damit nicht zusammen. Jede Diskussion über Porto umgehst du, indem du die Kopie als PDF per E-Mail anforderst.
Ich habe für die erste Kopie schon bezahlt. Bekomme ich das Geld zurück?
Hast du für die erste Kopie gezahlt, obwohl sie kostenlos sein musste, fehlte für die Zahlung der rechtliche Grund. Du kannst die Praxis schriftlich um Erstattung bitten und dich auf § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB und § 812 BGB stützen. Bei kleinen Beträgen ist ein freundlicher Hinweis meist der schnellste Weg.
Was kostet eine zweite Röntgen-CD?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Für weitere Kopien darf die Praxis ein angemessenes Entgelt auf Grundlage ihrer Verwaltungskosten verlangen. Als Orientierung für elektronische Dateien nennt das JVEG 1,50 Euro je Datei und höchstens 5 Euro für Dateien, die in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden.
Müssen Angehörige nach dem Tod für die Kopie zahlen?
Erben, die die Akte zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen einsehen, müssen nach § 630g Abs. 3 BGB die entstandenen Kosten erstatten. Die kostenlose erste Kopie nach der DSGVO steht der betroffenen Person selbst zu. Lass dir die Kosten vorab nennen.
Ist die Patientenquittung dasselbe wie eine Kopie der Akte?
Nein. Die Patientenquittung listet nur auf, welche Leistungen die Praxis mit der Krankenkasse abgerechnet hat, für die quartalsweise Papierversion zahlst du nach § 305 Abs. 2 SGB V 1 Euro plus Versand. Befunde und Arztbriefe stehen nicht darin. Mehr dazu im Ratgeber Leistungsübersicht und Patientenquittung.
Quellen
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28
- Art. 12 und 15 DSGVO: unentgeltliche Auskunft, Entgelt für weitere Kopien
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 (kostenlose erste Kopie der Patientenakte)
- Bundesärztekammer: Synopse der Änderungen der MBO-Ä durch den 130. Deutschen Ärztetag 2026 (§ 10 Abs. 2)
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: FAQ Patientenakte und Dokumentation
- Deutsches Ärzteblatt, GOÄ-Ratgeber: Überlassung einer Daten-CD
- § 7 JVEG: Ersatz für Kopien und elektronische Dateien
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte, Patientenquittung
- § 812 BGB: Herausgabeanspruch bei Zahlung ohne Rechtsgrund
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