Bei welchen Ärzten du in den letzten Jahren warst, erfährst du von deiner gesetzlichen Krankenkasse: Nach § 305 Abs. 1 SGB V muss sie dir auf Antrag eine Leistungsübersicht geben, also alle Leistungen, die sie für dich bezahlt hat, mit Kosten. Der Antrag ist formlos und kostenlos. Daneben gibt es zwei weitere Auskünfte: die Patientenquittung der einzelnen Praxis und die DSGVO-Auskunft über alle Daten, die deine Kasse speichert.
Drei Auskünfte im Vergleich
Die drei werden oft verwechselt. Sie kommen von verschiedenen Stellen und beantworten verschiedene Fragen:
| Leistungsübersicht | Patientenquittung | DSGVO-Auskunft | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 305 Abs. 1 SGB V | § 305 Abs. 2 SGB V | Art. 15 DSGVO mit § 83 SGB X |
| Wer gibt sie | deine Krankenkasse | die einzelne Praxis oder Klinik | deine Krankenkasse |
| Inhalt | abgerechnete Leistungen aller Praxen, Kliniken und Apotheken, mit Kosten | Leistungen und vorläufige Kosten einer Behandlung oder eines Quartals | alle gespeicherten Daten plus Zwecke, Empfänger, Herkunft, Speicherdauer |
| Kosten | keine | Quartalsquittung schriftlich 1 Euro plus Versand | erste Kopie kostenlos |
| Gut für | herausfinden, bei welchen Ärzten du warst | eine Behandlung nachvollziehen | wissen, was die Kasse insgesamt über dich weiß |
Wenn du deine Befunde zusammentragen willst, ist die Leistungsübersicht der richtige Startpunkt. Nur die Kasse sieht die Abrechnungen aller Praxen auf einmal, auch die von Praxen, an die du dich nicht mehr erinnerst.
Leistungsübersicht: abgerechnete Leistungen einsehen
Die Übersicht stammt aus den Abrechnungsdaten, die Praxen, Krankenhäuser und Apotheken an deine Kasse schicken:
- Arzt- und Zahnarztpraxen: Behandlungstag, Arztnummer, abgerechnete Gebührenpositionen, Diagnosen als ICD-10-Schlüssel (§ 295 SGB V).
- Krankenhäuser: Aufnahme- und Entlassungstag, Fachabteilung, Diagnosen, Operationen (§ 301 SGB V).
- Apotheken: die abgegebenen Arzneimittel (§ 300 SGB V).
Wie ausführlich die Übersicht ausfällt, darf jede Kasse in ihrer Satzung regeln. Bitte deshalb im Antrag ausdrücklich um Namen und Anschriften der Praxen und um die Diagnosen. Was eine Gebührenposition bedeutet, kannst du im EBM der KBV nachschlagen.
Was fehlt: Befunde, Laborwerte, Arztbriefe und Bilder, denn die liegen in der Akte der Praxis. Außerdem selbst bezahlte Leistungen, Zeiten bei einer früheren Kasse (dort separat anfragen) und sehr alte Behandlungen. Abrechnungsdaten aus Arztpraxen muss die Kasse spätestens zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres löschen, in dem sie erbracht oder abgerechnet wurden (§ 304 SGB V).
Zwei Details aus dem Gesetz: Die Kasse darf deine Praxen nicht über deine Anfrage informieren. Und steht in der Übersicht eine Diagnose, die nie gestellt wurde, kannst du mit einem ärztlichen Nachweis eine Korrektur beantragen; die Kasse muss darüber innerhalb von vier Wochen entscheiden (§ 305 Abs. 1 SGB V).
Patientenquittung: was deine Praxis abrechnet
Als gesetzlich versicherte Person bekommst du beim Arzt keine Rechnung. Die Patientenquittung schließt diese Lücke: Praxen, Zahnarztpraxen und medizinische Versorgungszentren müssen dir auf Verlangen schriftlich oder elektronisch mitteilen, welche Leistungen sie mit deiner Kasse abgerechnet haben und was sie vorläufig kosten (§ 305 Abs. 2 SGB V). Vorläufig, weil die Vergütung erst nach der Quartalsabrechnung feststeht.
- Tagesquittung: direkt nach dem Termin, im Gesetz ohne Pauschale.
- Quartalsquittung: spätestens vier Wochen nach Ende des Quartals, schriftlich für 1 Euro plus Versandkosten.
- Krankenhaus: Es muss dich auf Verlangen innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behandlung über die Leistungen und Entgelte informieren.
Du fragst einfach am Empfang danach. Die Quittung ist keine Rechnung und kein medizinisches Dokument: Diagnosen und Befunde gehören nicht zum Pflichtinhalt. Und sie hilft nur bei Praxen, die du schon kennst.
DSGVO-Auskunft: welche Daten hat deine Krankenkasse?
Nach Art. 15 DSGVO muss deine Kasse dir sagen, welche Daten sie über dich verarbeitet, zu welchen Zwecken, an wen sie gingen, woher sie stammen und wie lange sie gespeichert werden. Dazu bekommst du eine Kopie, die erste kostenlos. Neben den Abrechnungsdaten kann das umfassen:
- Stammdaten, Mitgliedschaft und Beiträge (§ 284 SGB V),
- Arbeitsunfähigkeitszeiten (§ 295 SGB V),
- Ergebnisse von Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (§ 277 SGB V).
Die Kasse muss unverzüglich antworten, spätestens innerhalb eines Monats. In komplexen Fällen darf sie um zwei Monate verlängern, muss das aber im ersten Monat begründen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei gesetzlichen Kassen gilt ergänzend § 83 SGB X: Du sollst die Art der Daten, die du sehen willst, möglichst genau benennen, also etwa Leistungsdaten mit Diagnosen, Krankenhausdaten, Arzneimittel und Gutachten.
So stellst du den Antrag
Leistungsübersicht und DSGVO-Auskunft lassen sich in einem Schreiben verbinden. Eine bestimmte Form gibt es nicht: Kundenportal, E-Mail oder Brief reichen. Nenne Name, Geburtsdatum, Versichertennummer und Anschrift, bitte um alle gespeicherten Jahre mit Namen und Anschriften der Leistungserbringer und notiere dir die Monatsfrist. Den fertigen Brief mit beiden Rechtsgrundlagen erstellt dir unser Musterschreiben-Generator für die Krankenkasse.
Seit der ePA für alle stellen viele Kassen ihre Abrechnungsdaten auch in deine elektronische Patientenakte ein, wenn du nicht widersprochen hast (§ 350 SGB V). Laut KBV reichen sie dort je nach Kasse aber teils nur bis zum Start der ePA zurück, und Praxen mit Zugriff können sie sehen. Wie du das steuerst, erklärt der Ratgeber zu den Zugriffsrechten in der ePA.
Von der Liste zu deinen Befunden: warum das aufwendig ist
Die Leistungsübersicht beantwortet die Frage „Bei welchen Ärzten war ich?“. Deine Befunde hast du damit aber noch nicht. Die bekommst du erst durch die Arbeit, die danach kommt:
- Die Antwort dauert. Die Kasse hat für die DSGVO-Auskunft bis zu einem Monat, oft kommt sie per Post. Warst du früher bei einer anderen Kasse, brauchst du dort einen zweiten Antrag.
- Die Liste ist roh. Je nach Kasse stehen dort Arztnummern, Kürzel und Gebührenpositionen statt Klartext. Zu jeder Zeile musst du Praxis, aktuelle Anschrift und Kontaktweg erst herausfinden.
- Jede Praxis ist eine eigene Anfrage. Hausarzt, Radiologie, Labor, Krankenhaus, die Vertretungspraxis im Urlaub: Für jede brauchst du ein eigenes Schreiben nach § 630g BGB, wie im Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern beschrieben.
- Jede Praxis prüft deine Identität. Viele verlangen Unterschrift oder Ausweiskopie, manche antworten nur per Post oder Fax.
- Jede Anfrage hat ihre eigene Frist. Bei zehn Praxen sind das zehn Monatsfristen, die du im Blick behalten und mit Erinnerungen durchsetzen musst.
- Antworten kommen unvollständig. Statt der Akte kommt oft nur der letzte Arztbrief, Bilder kommen auf CD, ein Krankenhaus schickt nur den Entlassbrief. Dann fragst du nach.
- Manche Praxen gibt es nicht mehr. Dann liegt die Akte bei einer Nachfolge oder einem Verwahrer, siehe Praxis geschlossen: Wo ist meine Patientenakte?
- Die Zeit läuft. Praxen müssen Akten in der Regel nur zehn Jahre aufbewahren, die Kasse löscht ihre Abrechnungsdaten nach einer ähnlichen Frist. Und in der ePA liegt aus der Zeit vor 2025 meist fast nichts.
Das schaffst du selbst, es ist nur viel Schreib- und Nachhaltearbeit über Wochen. anomalie übernimmt genau diese Kette: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie zuerst deine Krankenkasse nach § 305 SGB V, wo du behandelt wurdest, schreibt dann jede Praxis nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und fasst nach Ablauf der Monatsfrist automatisch nach.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenHast du schon eine Leistungsübersicht, kannst du sie in anomalie hochladen. Die Praxen darin werden dir als Vorschläge angezeigt, und du entscheidest, welche angefragt werden.
Wenn die Kasse nicht oder unvollständig antwortet
Erinnere die Kasse nach Ablauf der Frist kurz und schriftlich. Lehnt sie die DSGVO-Auskunft ab, muss sie die Gründe dokumentieren (§ 83 SGB X). Bleibt die Antwort aus oder fehlen Teile, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsicht beschweren (§ 81 SGB X):
- Bundesunmittelbare Kasse, in der Regel eine Kasse, die in mehr als einem Bundesland tätig ist (§ 90 Abs. 1 SGB IV): die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
- Kasse unter Landesaufsicht, etwa eine Kasse, die nur in einem Bundesland tätig ist: die Datenschutzaufsicht des Landes. Auch manche Kassen, die in bis zu drei Ländern tätig sind, stehen unter Landesaufsicht (§ 90 Abs. 3 SGB IV).
Welche Stelle für deine Kasse zuständig ist, steht in ihren Datenschutzhinweisen. Leg deiner Beschwerde den Antrag bei und schreib dazu, wann du ihn gestellt hast.
Krankenhausaufenthalte in der Übersicht
Stationäre Aufenthalte erkennst du an Aufnahme- und Entlassungsdatum. Für die Unterlagen dazu ist das Krankenhaus selbst zuständig, nicht die Kasse. Wer dort die Akte herausgibt, erklärt der Ratgeber Krankenhausbericht anfordern.
Häufige Fragen
Kostet die Leistungsübersicht der Krankenkasse etwas?
Nein. § 305 Abs. 1 SGB V sieht für die Auskunft der Kasse keine Gebühr vor. Auch die DSGVO-Auskunft und die erste Kopie deiner Daten sind kostenlos (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
Erfährt meine Ärztin, dass ich eine Leistungsübersicht angefordert habe?
Nein. Das Gesetz verbietet der Krankenkasse ausdrücklich, Praxen oder Kliniken über deine Anfrage zu informieren (§ 305 Abs. 1 SGB V).
Wie weit reicht die Leistungsübersicht zurück?
Einen festen Zeitraum nennt das Gesetz nicht. Abrechnungsdaten aus Arztpraxen muss die Kasse aber spätestens zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres löschen, in dem die Leistungen erbracht oder abgerechnet wurden (§ 304 SGB V). Bitte deshalb um alle Jahre, die noch gespeichert sind.
Was kostet eine Patientenquittung beim Arzt?
Für die Quittung direkt nach dem Termin sieht das Gesetz keine Pauschale vor. Die schriftliche Quittung für ein ganzes Quartal kostet 1 Euro plus Versandkosten (§ 305 Abs. 2 SGB V).
Wo beschwere ich mich, wenn die Kasse auf meine DSGVO-Auskunft nicht antwortet?
Bei der Datenschutzaufsicht (§ 81 SGB X). Für bundesunmittelbare Kassen ist das in der Regel die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), für Kassen unter Landesaufsicht die Datenschutzaufsicht des Landes. Welche Stelle zuständig ist, steht in den Datenschutzhinweisen deiner Kasse. Die Beschwerde ist kostenlos.
Gilt das auch für privat Versicherte?
§ 305 SGB V und § 83 SGB X gelten nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Art. 15 DSGVO gilt aber auch gegenüber privaten Versicherern. Außerdem bekommst du als privat versicherte Person von jeder Praxis eine Rechnung, aus der die Leistungen hervorgehen.
Quellen
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte (Abs. 1 Leistungsauskunft, Abs. 2 Patientenquittung)
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenquittung
- § 295 SGB V: Übermittlung der Abrechnungsdaten ärztlicher Leistungen an die Krankenkassen
- § 301 SGB V: Datenübermittlung der Krankenhäuser an die Krankenkassen
- § 300 SGB V: Abrechnungsdaten der Apotheken
- § 284 SGB V: Sozialdaten bei den Krankenkassen
- § 277 SGB V: Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes
- § 304 SGB V: Aufbewahrung und Löschung von Daten bei Krankenkassen
- § 350 SGB V: Übertragung von Kassendaten in die elektronische Patientenakte
- Art. 12 und 15 DSGVO: Auskunftsrecht, Kopie, Fristen
- § 83 SGB X: Auskunftsrecht der betroffenen Personen bei Sozialleistungsträgern
- § 81 SGB X: Recht auf Anrufung der Datenschutzaufsicht
- § 90 SGB IV: bundes- und landesunmittelbare Versicherungsträger
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- KBV PraxisNachrichten: Welche Abrechnungsdaten kommen in die ePA? (18.09.2025)
- KBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Verzeichnis der Gebührenordnungspositionen
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