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Alte Befunde in die ePA: Was die Kasse digitalisieren muss

Alte Papierbefunde in die ePA: Deine Krankenkasse digitalisiert zweimal in 24 Monaten je zehn Dokumente. Was § 350a SGB V regelt und wo die Grenzen liegen.

Von anomalie RedaktionGeprüft von Tim LaufenbergAktualisiert am 29. Oktober 2026

Alte Befunde kommen nicht automatisch in die elektronische Patientenakte (ePA). Auf deinen Antrag muss deine Krankenkasse aber Papierbefunde und Arztbriefe digitalisieren und in die ePA einstellen, zweimal innerhalb von 24 Monaten und jeweils bis zu zehn Dokumente (§ 350a SGB V). Die Befunde musst du dafür selbst in der Hand haben, und genau das ist meist der schwierige Teil.

Warum alte Befunde in der ePA fehlen

Die ePA für alle gibt es seit dem 15. Januar 2025 (§ 342 Abs. 1 SGB V). Praxen und Kliniken müssen sie seit dem 1. Oktober 2025 befüllen, aber nur mit Daten aus der aktuellen Behandlung, die elektronisch vorliegen (§ 347 Abs. 1 und 2 SGB V). Ältere Befunde dürfen sie einstellen, müssen es aber nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt klar: Informationen in Papierform müssen Praxen nicht einpflegen.

Die Folge: Diagnosen, OP-Berichte, Entlassbriefe oder Laborwerte aus früheren Jahren fehlen in den meisten Akten. Welche Pflichten Praxen genau haben, erklärt der Ratgeber Muss dein Arzt die ePA befüllen?. Was in deiner Akte voraussichtlich fehlt, zeigt dir der ePA-Check in wenigen Fragen.

Was § 350a SGB V dir gibt: Die Krankenkasse digitalisiert Befunde

Sobald deine ePA bereitsteht, hast du gegen deine Krankenkasse einen Anspruch darauf, dass sie medizinische Informationen auf Papier digitalisiert und über den ePA-Anbieter in deine Akte einstellt.

PunktRegelung in § 350a SGB V
Wer macht esdeine Krankenkasse, über den Anbieter deiner ePA
Voraussetzungdein Antrag und deine Einwilligung
Wie oftzweimal innerhalb von 24 Monaten
Wie vieljeweils höchstens zehn Dokumente
Welche DokumenteBefunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und Arztbriefe
DatenschutzKasse und ePA-Anbieter löschen ihre Kopie direkt nach dem Einstellen
Verfahrenlegt die Kasse selbst fest, sie kann eine gemeinsame Stelle beauftragen

Die erlaubten Dokumente ergeben sich aus dem Verweis auf § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d SGB V. Impfdokumentation, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft oder Zahn-Bonusheft stehen dort unter eigenen Nummern und sind vom Wortlaut nicht erfasst.

Deine Kasse muss dich über den Anspruch und das Verfahren umfassend und leicht verständlich informieren (§ 350a Abs. 3 SGB V). Findest du auf ihrer Website nichts, frag beim Kundenservice oder bei der ePA-Ombudsstelle deiner Kasse nach.

Drei Wege, Papierbefunde in die ePA zu digitalisieren

WegWer digitalisiertGrenze
Antrag bei der KrankenkasseKasse2 × 10 Dokumente in 24 Monaten, nur Befunde und Arztbriefe
Selbst hochladendunicht an die Grenze des § 350a gebunden, du brauchst die ePA-App
Über die PraxisPraxisfreiwillig bei Altdaten, Papier muss sie nicht einpflegen

Antrag bei der Kasse. Du erfragst das Verfahren (Post, Upload oder zentrale Stelle), wählst die Dokumente aus und willigst ein. Zehn Dokumente sind schnell erreicht. Welche Unterlagen für künftige Behandlungen am meisten Kontext geben, besprich im Zweifel mit deiner Ärztin oder deinem Arzt.

Selbst hochladen. Eigene Dokumente sind in der ePA „Gesundheitsdaten, die durch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden“ (§ 341 Abs. 2 Nr. 6, § 337 Abs. 1 SGB V). Die gematik schreibt ausdrücklich, dass Versicherte Altbefunde selbst einscannen und hochladen können. Dafür brauchst du die App deiner Kasse, wie das geht, steht im Ratgeber ePA einrichten.

Über die Praxis. Eine Praxis darf ältere Befunde einstellen, die sie selbst elektronisch erhoben hat, wenn sie das für deine Versorgung für erforderlich hält (§ 347 Abs. 2 SGB V). Auf dein Verlangen muss sie elektronische Abschriften deiner Behandlungsakte einstellen (§ 347 Abs. 5 SGB V). Bei reinen Papierakten stößt das an Grenzen.

Warum das Einsammeln alter Befunde so aufwendig ist

Alle drei Wege setzen voraus, dass du die Papierbefunde hast. Die liegen aber selten im eigenen Ordner, sondern verteilt in Praxen und Kliniken der letzten Jahre. Dein Recht ist klar: Nach § 630g Abs. 1 BGB bekommst du Abschriften deiner vollständigen Behandlungsakte, auch elektronisch, die erste kostenlos. Der Weg dahin kostet trotzdem Zeit:

  • Wo warst du überhaupt? An Praxen von vor sieben Jahren, eine Vertretung im Urlaub oder die Radiologie nach dem Unfall erinnert sich kaum jemand. Verlässlich herausfinden lässt sich das nur über deine Krankenkasse, die dich auf Antrag über die abgerechneten Leistungen informieren muss (§ 305 Abs. 1 SGB V). Auch das ist ein eigener Antrag mit Wartezeit.
  • Eine Anfrage pro Praxis. Jede Praxis, jedes Krankenhaus und jedes Labor bekommt ein eigenes Schreiben. Bei mehreren Fachärztinnen, Fachärzten und Kliniken kommen schnell einige Schreiben zusammen.
  • Identitätsprüfung. Viele Praxen wollen sicher sein, dass die Anfrage wirklich von dir kommt, und fragen nach Ausweiskopie oder Unterschrift.
  • Post, Fax, Rückfragen. Antworten kommen oft per Post, manche Praxen arbeiten mit Fax, andere rufen zurück. Bis zur Antwort können Wochen vergehen.
  • Fristen und Erinnerungen. Reagiert eine Praxis nicht, musst du nachhaken. Für die Datenschutz-Auskunft gilt in der Regel ein Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), danach folgen Erinnerung und Eskalation.
  • Teilantworten. Statt der ganzen Akte kommt manchmal nur der letzte Arztbrief, Bildgebung kommt auf CD.
  • Geschlossene Praxen und Fristen. Praxen müssen die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, soweit keine anderen Fristen gelten (§ 630f Abs. 3 BGB). Ältere Unterlagen können vernichtet sein, bei geschlossenen Praxen musst du erst herausfinden, wer die Akten hat. Mehr dazu im Ratgeber Praxis geschlossen: Wo ist meine Patientenakte?.

Erst danach kannst du die besten zehn Dokumente für die Kasse auswählen. Einen fertigen Brief für die Anfrage bei der Praxis erstellt der Musterschreiben-Generator.

Was nicht in deiner ePA steht, also ältere Befunde und Unterlagen aus anderen Praxen, holt anomalie für dich: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie zuerst bei deiner Krankenkasse nach, wo du behandelt wurdest, fordert die Unterlagen bei jeder Praxis nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und hakt nach der Monatsfrist automatisch nach. anomalie ist keine ePA-App und stellt nichts in deine ePA ein.

Empfang einer Arztpraxis mit wartenden Patientinnen und Patienten
anomalie übernimmt das

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.

  1. Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
  2. Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
  3. Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
  4. Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.

Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.

Befunde anfordern lassen

Grenzen von § 350a SGB V

  • Nur Papier. Der Anspruch gilt für medizinische Informationen in Papierform. Eine CD mit Röntgenbildern oder eine PDF-Datei fällt nicht darunter, PDFs kannst du aber selbst hochladen.
  • Sichtbarkeit. Was in der ePA liegt, können Praxen, Kliniken und Apotheken im Behandlungskontext sehen. Sensible alte Befunde kannst du so verbergen, dass nur du sie siehst (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. v SGB V).
  • Kassenwechsel. Die ePA muss deine Daten in die Akte der neuen Kasse übertragen können (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. o SGB V). Digitalisierte Altbefunde sollen also mitwandern.
  • Wenig Erfahrungswerte. Der GKV-Spitzenverband sollte dem Bundesgesundheitsministerium zum 1. April 2026 über die Nutzung des Anspruchs berichten (§ 350a Abs. 4 SGB V). Öffentliche Zahlen dazu haben wir bis zum Redaktionsschluss nicht gefunden.

Was die ePA sonst kann und was nicht, erklärt unsere Seite zur elektronischen Patientenakte.

Häufige Fragen

Kostet die Digitalisierung durch die Krankenkasse etwas?

§ 350a SGB V nennt keine Gebühr für Versicherte. Es ist ein Anspruch gegen deine Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Versicherung. Wie der Antrag abläuft, legt jede Kasse selbst fest, frag deshalb vorher bei deiner Kasse nach.

Muss mein Hausarzt meine alten Befunde in die ePA stellen?

Nein. Die Befüllungspflicht gilt nur für Daten aus der aktuellen Behandlung, die elektronisch vorliegen. Ältere Befunde darf die Praxis einstellen, wenn sie das für deine Versorgung für erforderlich hält.

Kann ich meinen alten Impfpass über die Kasse digitalisieren lassen?

Nach dem Wortlaut nicht. § 350a SGB V verweist nur auf Befunde, Diagnosen, Therapien, Behandlungsberichte und Arztbriefe (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d SGB V). Die Impfdokumentation steht dort unter einer eigenen Nummer. Einen Scan deines Impfpasses kannst du aber selbst in die ePA hochladen.

Was passiert mit meinen Unterlagen bei der Krankenkasse?

Die Krankenkasse und der ePA-Anbieter müssen die bei ihnen gespeicherten Daten direkt nach dem Einstellen in deine ePA löschen (§ 350a Abs. 1 SGB V). Ob und wie du Papierunterlagen zurückbekommst, regelt das Verfahren deiner Kasse. Schick im Zweifel nur Kopien.

Was mache ich, wenn ich mehr als zehn alte Befunde habe?

Du kannst den Anspruch zweimal innerhalb von 24 Monaten nutzen, also bis zu 20 Dokumente in diesem Zeitraum. Alles Weitere kannst du selbst einscannen und hochladen. Eine Praxis kann außerdem auf dein Verlangen elektronische Abschriften deiner Behandlungsakte einstellen (§ 347 Abs. 5 SGB V).

Quellen

  1. § 350a SGB V: Anspruch auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen
  2. § 341 SGB V: Elektronische Patientenakte (Inhalte)
  3. § 347 SGB V: Übertragung von Behandlungsdaten durch Leistungserbringer
  4. § 337 SGB V: Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten
  5. § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte
  6. § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
  7. § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte
  8. KBV: Welche Dokumente stellen Praxen in die ePA ein? (31.07.2025)
  9. gematik: Behandlungskontext bei der ePA für alle (Auf einen Blick, Praxen)
  10. § 342 SGB V: Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. So arbeitet unsere Redaktion

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