Bevor du die Gesundheitsfragen einer Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- oder privaten Krankenversicherung beantwortest, lohnt sich ein Blick in deine eigenen Unterlagen. Nach § 19 VVG musst du alle dir bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht, kann der Versicherer später zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern. Die Leistungsübersicht deiner Krankenkasse und die Akten deiner Praxen zeigen dir, was über dich dokumentiert ist.
Dieser Ratgeber ist keine Versicherungsberatung. Er erklärt, welche Regeln gelten und wie du an die Unterlagen kommst, mit denen du die Fragen informiert beantworten kannst.
Was § 19 VVG von dir verlangt
Die vorvertragliche Anzeigepflicht hat drei Bausteine:
- Nur, was gefragt ist. Du musst die Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, also im Antrag oder in einem Fragebogen. Stellt er nach deinem Antrag, aber vor der Annahme neue Fragen, gilt die Pflicht auch dafür (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Nur, was du weißt. Gemeint sind die dir bekannten Umstände. Das klingt entlastend, hat aber eine Kehrseite: Ob du eine Diagnose kanntest, wird oft erst im Leistungsfall geprüft, Jahre später, anhand deiner Arztunterlagen.
- Bis zur Vertragserklärung. Maßgeblich ist der Stand bis zur Abgabe deines Antrags.
Die Fragen beziehen sich meist auf feste Zeiträume. Laut dem Versichererverband GDV fragen viele Anbieter nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre und nach stationären der letzten zehn. Welcher Zeitraum gilt, steht in jeder einzelnen Frage.
Was passiert, wenn eine Angabe fehlt
Die Folgen hängen davon ab, wie sehr du die Pflicht verletzt hast (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG):
| Verschulden | Mögliche Folge |
|---|---|
| Vorsatz | Rücktritt vom Vertrag |
| Grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis gar nicht geschlossen hätte; sonst rückwirkende Vertragsanpassung, etwa ein Leistungsausschluss oder ein Zuschlag |
| Einfache Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden | Kündigung mit Monatsfrist; hätte der Versicherer zu anderen Bedingungen abgeschlossen, stattdessen Vertragsanpassung (bei einfacher Fahrlässigkeit rückwirkend, ohne Verschulden ab der laufenden Versicherungsperiode) |
In der privaten Krankenversicherung gelten dazu Sonderregeln (§ 194 VVG). Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er dich vorher in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Er muss sie innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen sie, in der Krankenversicherung nach drei Jahren (§ 194 Abs. 1 VVG), bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren; für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, gilt das nicht (§ 21 Abs. 3 VVG). Unabhängig davon kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG).
Der kritische Moment ist deshalb selten der Antrag, sondern der Leistungsantrag. Wer berufsunfähig wird, beantragt seine Rente, und der Versicherer prüft dann, ob die Angaben von damals stimmten. Dafür darf er mit deiner Einwilligung Unterlagen bei Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen anfordern (§ 213 VVG). Er sieht also Unterlagen aus denselben Quellen, die du vor dem Antrag selbst anfordern kannst.
Warum das Gedächtnis nicht reicht
Die meisten Probleme entstehen nicht durch Verschweigen, sondern durch Vergessen oder durch Diagnosen, die anders dokumentiert sind, als du sie erinnerst:
- Der Rückenschmerz, wegen dem du zweimal beim Orthopäden warst, steht dort mit einem eigenen Diagnoseschlüssel.
- Eine Krankschreibung wegen Erschöpfung trägt einen Code, den du nie gesehen hast.
- Ein Befund aus der Notaufnahme liegt im Krankenhaus, nicht bei deinem Hausarzt.
- Eine Praxis, bei der du vor sechs Jahren warst, hast du schlicht vergessen.
Wer seine Unterlagen kennt, beantwortet die Fragen auf derselben Grundlage, die der Versicherer später prüft. Das gilt in beide Richtungen: Was du dort findest und was gefragt ist, gehört in den Antrag. Du kannst aber auch Einträge klären, die nicht stimmen, bevor sie zum Problem werden.
So kommst du an deine Unterlagen
1. Leistungsübersicht der Krankenkasse. Deine gesetzliche Kasse muss dir auf Antrag sagen, welche Leistungen sie für dich bezahlt hat (§ 305 Abs. 1 SGB V). Die Übersicht zeigt Praxen, Behandlungstage und die abgerechneten Diagnosen als ICD-10-Schlüssel, auch von Praxen, an die du nicht mehr denkst. Sie ist kostenlos, und deine Ärzte erfahren nichts davon. Wie du sie anforderst, steht im Ratgeber Leistungsübersicht der Krankenkasse. Die Kasse muss die Abrechnungsdaten aus Arztpraxen spätestens zehn Jahre nach Ende des Geschäftsjahres löschen, in dem sie erbracht oder abgerechnet wurden (§ 304 SGB V), sehr alte Behandlungen fehlen also.
2. Akten der Praxen und Kliniken. Die Übersicht sagt dir, wo du warst, aber nicht, was dort steht. Das erfährst du aus der Patientenakte: Nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO bekommst du eine Kopie. Wie das geht, erklärt Befunde vom Arzt anfordern, für Klinikaufenthalte Krankenhausbericht anfordern. Den passenden Brief erstellt der Musterschreiben-Generator.
3. Lesen und abgleichen. Geh die Fragen deines Antrags einzeln durch und vergleiche sie mit Diagnosen, Krankschreibungen, Medikamenten und Klinikaufenthalten im gefragten Zeitraum. Kürzel in Arztbriefen löst der Ratgeber Abkürzungen im Arztbrief auf.
Privat versichert? § 305 SGB V gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO kannst du aber auch bei deiner privaten Kasse verlangen, und die Rechnungen deiner Praxen zeigen dir, wo du behandelt wurdest.
Die elektronische Patientenakte hilft hier nur begrenzt: Die ePA für alle startete 2025, ältere Befunde fehlen darin meist. Was in deiner ePA steht und wer sie sehen darf, erklärt die Seite zur elektronischen Patientenakte.
Warum das vor dem Antrag aufwendig ist
Das Prinzip ist einfach, die Umsetzung kostet Zeit, und oft drängt der Antrag:
- Die Kasse hat Zeit. Auf eine DSGVO-Auskunft muss sie innerhalb eines Monats antworten, in begründeten Fällen darf sie um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Oft kommt die Antwort per Post. Warst du früher bei einer anderen Kasse, brauchst du dort einen zweiten Antrag.
- Aus der Liste werden viele Anfragen. Jede Praxis und jede Klinik im gefragten Zeitraum ist ein eigenes Schreiben, mit eigener Identitätsprüfung und eigener Monatsfrist.
- Antworten kommen unvollständig. Statt der Akte kommt oft nur der letzte Arztbrief, Röntgenbilder kommen auf CD. Dann fragst du nach.
- Manche Praxen gibt es nicht mehr. Die Akte liegt dann bei einer Nachfolge oder einem Verwahrer, siehe Praxis geschlossen: Wo ist meine Patientenakte?
- Zehn Jahre sind lang. Praxen müssen Akten in der Regel zehn Jahre aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Für die stationären Fragen reichst du damit oft genau an die Grenze dessen, was noch existiert.
Das kannst du alles selbst erledigen, es ist nur viel Schreib- und Nachhaltearbeit über Wochen. anomalie übernimmt genau diese Kette: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie zuerst deine Krankenkasse nach § 305 SGB V, wo du behandelt wurdest, schreibt dann jede Praxis nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und fasst nach Ablauf der Monatsfrist automatisch nach. Was zurückkommt, liegt geordnet in deinem Health Profile.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenWenn du etwas Überraschendes findest
- Eine Diagnose, die nie gestellt wurde: Sprich mit der Praxis. Steht sie in der Leistungsübersicht, kannst du mit einem ärztlichen Nachweis bei der Kasse eine Berichtigung beantragen (§ 305 Abs. 1 SGB V).
- Eine Verdachtsdiagnose, die sich nicht bestätigt hat: Bitte die Praxis um eine kurze schriftliche Einordnung. Viele Anträge bieten Platz für Erläuterungen; dort kannst du den Sachverhalt beschreiben und das Schreiben beifügen.
- Unklar, ob etwas gefragt ist: Kläre das vor der Abgabe mit dem Versicherer oder einer unabhängigen Beratung. Für die Entscheidung, welcher Tarif und welcher Versicherer zu dir passt, hilft eine unabhängige Beratung, etwa durch die Verbraucherzentrale.
Dein Versicherer kann übrigens nicht über die ePA in deine Unterlagen schauen: Private Versicherer haben dort keinen Zugriff, und niemand darf ihn von dir verlangen (§§ 335, 352 SGB V). Mehr dazu im Ratgeber zu den Zugriffsrechten in der ePA.
Häufige Fragen
Muss ich auch Diagnosen angeben, von denen ich nichts wusste?
§ 19 VVG verlangt die Umstände, die dir bekannt sind und nach denen gefragt ist. Viele Fragen zielen auf Behandlungen und Beschwerden, nicht nur auf Diagnosen. Von einem Arztbesuch weißt du in der Regel, auch wenn du die dort notierte Diagnose nicht kennst. Deshalb lohnt der Blick in die Unterlagen vor dem Antrag.
Wie weit fragen die Versicherer zurück?
Das legt jeder Versicherer in seinen Fragen fest. Laut dem Versichererverband GDV fragen viele Anbieter nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf und nach stationären der letzten zehn Jahre, es gibt aber Abweichungen. Maßgeblich ist der Wortlaut deines Antrags.
Erfährt meine Krankenkasse oder meine Praxis, dass ich eine Versicherung abschließen will?
Nein. Für die Leistungsübersicht und die Akteneinsicht musst du keinen Grund nennen, und die Kasse darf deine Praxen nicht über deine Anfrage informieren (§ 305 Abs. 1 SGB V). Mehr dazu im Ratgeber zur Leistungsübersicht der Krankenkasse.
Kann der Versicherer meine elektronische Patientenakte einsehen?
Nein. Private Versicherer gehören nicht zu den Zugriffsberechtigten, und niemand darf den Zugriff von dir verlangen (§§ 335, 352 SGB V). Fordert ein Versicherer später Unterlagen bei deinen Ärzten an, geht das nur mit deiner Einwilligung nach § 213 VVG.
Was mache ich, wenn in der Akte eine Diagnose steht, die nicht stimmt?
Sprich die Praxis an und bitte um Klärung oder eine schriftliche Stellungnahme. Steht eine nie gestellte Diagnose in der Leistungsübersicht, kannst du mit einem ärztlichen Nachweis bei der Kasse eine Korrektur beantragen (§ 305 Abs. 1 SGB V). Im Antrag kannst du den Sachverhalt zusätzlich erläutern.
Hilft mir anomalie beim Ausfüllen des Antrags?
Nein. anomalie ist keine Versicherungsberatung und füllt keine Anträge aus. anomalie fragt nach einer Vollmacht deine gesetzliche Krankenkasse nach § 305 SGB V, wo du behandelt wurdest, fordert dann die Akten bei Praxen und Kliniken an und ordnet sie in deinem Health Profile, damit du die Fragen auf Grundlage deiner tatsächlichen Unterlagen beantworten kannst.
Quellen
- § 19 VVG: Anzeigepflicht
- § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 22 VVG: Arglistige Täuschung
- § 213 VVG: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte
- § 304 SGB V: Aufbewahrung und Löschung von Daten bei Krankenkassen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung (Aufbewahrung)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 335 SGB V: Diskriminierungsverbot bei der elektronischen Patientenakte
- § 352 SGB V: Zugriffsberechtigte auf die elektronische Patientenakte
- § 194 VVG: Anzuwendende Vorschriften in der Krankenversicherung
- Art. 12 und 15 DSGVO: Auskunftsrecht, Kopie, Fristen
- GDV (Die Versicherer): Gesundheitsfragen bei Versicherungen
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