Du kannst der elektronischen Patientenakte (ePA) jederzeit widersprechen, formlos bei deiner Krankenkasse oder direkt in der ePA-App, ohne Begründung. Ein Widerspruch gegen die ganze Akte führt dazu, dass sie mit allen Daten gelöscht wird. Oft reicht aber ein gezielter Widerspruch, etwa gegen einzelne Praxen, die Medikationsliste oder die Forschungsnutzung.
Die Rechtslage in Kürze
Seit dem 15. Januar 2025 legen die gesetzlichen Krankenkassen für alle Versicherten eine ePA an, wenn diese nach der Information durch die Kasse nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen haben (§ 344 Abs. 1 SGB V). Das nennt man Opt-out.
Die sechs Wochen sind keine Ausschlussfrist. Auch einer bereits angelegten Akte kannst du jederzeit widersprechen (§ 344 Abs. 3 SGB V). In einer forsa-Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom November 2025 gaben 9 Prozent der gesetzlich Versicherten, die die ePA kennen, an, widersprochen oder ihre Akte gelöscht zu haben.
Welche Arten von ePA-Widerspruch es gibt
Ein Widerspruch muss nicht alles oder nichts sein. Die gematik listet diese Möglichkeiten auf:
| Wogegen du widersprichst | Wo | Was passiert |
|---|---|---|
| Die ganze ePA | Krankenkasse oder ePA-App | Akte und alle Inhalte werden gelöscht |
| Zugriff einer bestimmten Praxis oder Klinik | ePA-App oder Ombudsstelle | Diese Einrichtung kann die ePA nicht nutzen und stellt keine Daten aus der aktuellen Behandlung ein |
| Digitaler Medikationsprozess | ePA-App oder Ombudsstelle | Einrichtungen sehen deine Medikationsliste nicht mehr, Daten für Medikationsplan und Wechselwirkungscheck werden gelöscht |
| Automatische Übertragung von E-Rezept-Daten | ePA-App oder Ombudsstelle | E-Rezept-Daten kommen nicht mehr in die Akte, vorhandene werden gelöscht |
| Abrechnungsdaten der Krankenkasse | Krankenkasse oder ePA-App | Die Kasse stellt keine weiteren Abrechnungsdaten ein |
| Nutzung für die Forschung | ePA-App oder Ombudsstelle | Keine pseudonymisierten Daten an das Forschungsdatenzentrum, bereits übermittelte werden gelöscht, außer sie stecken schon in laufenden Forschungsvorhaben (§ 363 SGB V) |
| Ein bestimmter Befund | Direkt in der Praxis | Die Praxis stellt das Dokument nicht ein und dokumentiert deinen Widerspruch (§ 347 SGB V) |
Ein Widerspruch gegen eine einzelne Praxis gilt, bis du ihn widerrufst (§ 353 SGB V). Einen ganzen Sektor, etwa alle Apotheken, kannst du laut gematik nicht auf einmal sperren, nur einzelne Einrichtungen.
Bei sensiblen Befunden, etwa zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen, muss die Praxis dich vor dem Hochladen ausdrücklich auf dein Widerspruchsrecht hinweisen (§ 347 Abs. 1 SGB V).
Stören dich nur einzelne Dokumente, kannst du sie in der App auch verbergen, statt zu widersprechen. Wie das wirkt und wer sonst Zugriff hat, erklärt der Ratgeber Zugriffsrechte in der ePA.
So legst du den Widerspruch ein
- Gegen die ganze Akte: formlos bei deiner Krankenkasse, laut gematik reicht ein Brief. Viele Kassen bieten ein Online-Formular an. Nenne Name, Geburtsdatum und Versichertennummer und bitte um eine schriftliche Bestätigung der Löschung. Eine fertige Vorlage erstellt dir unser Musterschreiben-Generator.
- Gegen einzelne Praxen oder Funktionen: in den Einstellungen der ePA-App deiner Kasse. Welche App das ist, steht im Ratgeber ePA einrichten. Ohne App muss die Ombudsstelle deiner Kasse den Widerspruch entgegennehmen und umsetzen (§ 342a SGB V).
- Vorher sichern: Lade wichtige Dokumente aus der App herunter, bevor du der ganzen Akte widersprichst.
Die Folgen eines ePA-Widerspruchs
Bei Widerspruch gegen die ganze Akte muss der Anbieter sie im Auftrag der Kasse unverzüglich und vollständig löschen (§ 344 Abs. 3 SGB V). Die Kasse muss dich darüber informieren, dass die Daten bei einer späteren Neuanlage nicht wiederhergestellt werden können.
Was sich danach ändert:
- Praxen und Kliniken stellen nichts mehr ein und können nichts abrufen, auch keine Befunde anderer Praxen.
- Es gibt keine automatische Medikationsliste aus E-Rezepten.
- Abrechnungsdaten erscheinen nicht mehr in der Akte.
Was sich nicht ändert:
- Deine Behandlung. Praxen dokumentieren weiter in ihrer eigenen Behandlungsakte.
- Dein Recht auf Einsicht und Kopien bei jeder Praxis und Klinik (§ 630g BGB), die erste Kopie ist kostenlos.
- Dein Recht, bei deiner Krankenkasse eine Übersicht der abgerechneten Leistungen zu verlangen (§ 305 SGB V), erklärt im Ratgeber zur Leistungsübersicht der Krankenkasse.
Bei einem Teilwiderspruch bleibt die Akte bestehen. Nur die betroffene Funktion oder Einrichtung ist ausgeschlossen.
Ob sich der Schritt für dich lohnt, hängt davon ab, was dich stört. Datenschutz, Sicherheit und fehlender Nutzen sind die häufigsten Gründe: In der vzbv-Befragung sahen 33 Prozent derjenigen, die ihre ePA nicht aktiv nutzen, keinen persönlichen Nutzen, je 13 Prozent nannten Bedenken beim Datenschutz und bei der Datensicherheit. Eine ausführliche Abwägung findest du unter ePA: Vor- und Nachteile.
Widerspruch rückgängig machen
Du kannst jederzeit bei deiner Krankenkasse beantragen, dass sie dir wieder eine ePA einrichtet, auch nach einem Kassenwechsel (§ 344 Abs. 5 SGB V). Die neue Akte startet leer, die gelöschten Inhalte kommen nicht zurück.
Einen Widerspruch gegen einzelne Praxen oder Funktionen nimmst du in der App oder über die Ombudsstelle zurück. Vorhandene Daten bleiben erhalten, soweit sie nicht schon beim Widerspruch gelöscht wurden, etwa beim Medikationsprozess.
Deine Vorgeschichte steht ohnehin nicht in der ePA
Ob mit oder ohne Widerspruch: Für die Zeit vor 2025 ist die ePA praktisch leer. Praxen und Krankenhäuser müssen erst seit Oktober 2025 einstellen, und nur Daten aus der aktuellen Behandlung (§ 347 SGB V). Ein Widerspruch kostet dich also vor allem künftige Einträge. Was in deiner Akte wahrscheinlich fehlt, zeigt der ePA-Check.
Deine älteren Befunde liegen verteilt bei den Praxen und Kliniken, die dich behandelt haben. Sie zusammenzutragen ist in der Praxis aufwendig:
- Du musst alle Praxen kennen. Nach Jahren erinnert sich kaum jemand an jede Fachärztin und jede Klinik. Vollständig kommst du nur über die Leistungsübersicht deiner Krankenkasse an die Liste.
- Jede Praxis ist eine eigene Anfrage. Pro Einrichtung ein Schreiben, und manche Praxen wollen vorher deine Identität prüfen, etwa per Ausweiskopie.
- Antworten kommen auf allen Wegen. Per Post, per Fax, als CD oder gar nicht. Für die Antwort gilt in der Regel ein Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), danach musst du selbst nachhaken.
- Die Zeit läuft. Praxen müssen die Behandlungsakte nur zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Was älter ist, kann vernichtet sein. Wie lange was liegt, erklärt der Ratgeber zur Aufbewahrungsfrist der Patientenakte, und was bei einer geschlossenen Praxis gilt, steht dort.
Was nicht in deiner ePA steht, holt anomalie für dich: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht (§ 305 SGB V), schreibt dann jede Praxis nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und hakt nach, wenn die Monatsfrist abläuft. anomalie ist keine ePA-App und funktioniert genauso, wenn du der ePA widersprochen hast.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenSonderfälle
Du hast der Kasse widersprochen, aber die Akte existiert noch. Bitte schriftlich um Bestätigung der Löschung. Bei Problemen muss dich die Ombudsstelle deiner Kasse beraten (§ 342a SGB V).
Du willst nur die Forschung ausschließen. Dafür reicht der Widerspruch gegen die Forschungsnutzung, die Akte bleibt für deine Behandlung erhalten.
Du bist unsicher. Die Löschung ist endgültig, ein Teilwiderspruch lässt sich zurücknehmen. Ob die ePA für deine Behandlung sinnvoll ist, besprich am besten mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. Alle Grundlagen findest du auf unserer Seite zur elektronischen Patientenakte.
Häufige Fragen
Gibt es eine Frist für den Widerspruch gegen die ePA?
Die sechswöchige Frist galt nur dafür, die Anlage der Akte ganz zu verhindern. Danach kannst du jederzeit widersprechen, auch Jahre später. Die Akte wird dann mit allen Inhalten gelöscht.
Brauche ich für den Widerspruch eine App?
Nein. Den Widerspruch gegen die ganze Akte kannst du formlos bei deiner Krankenkasse einlegen, zum Beispiel per Brief. Für Widersprüche gegen einzelne Praxen, die Medikationsliste oder die Forschungsnutzung ist ohne App die Ombudsstelle deiner Kasse zuständig.
Kann ich den ePA-Widerspruch rückgängig machen?
Ja. Du kannst jederzeit bei deiner Krankenkasse beantragen, dass sie dir wieder eine ePA einrichtet, auch nach einem Kassenwechsel. Die Daten der gelöschten Akte kommen dabei aber nicht zurück, du startest mit einer leeren Akte.
Sehen Ärztinnen und Ärzte, dass ich widersprochen habe?
Ohne Akte kann die Praxis nichts einstellen und nichts abrufen. Widersprichst du in der Praxis dem Hochladen eines bestimmten Befunds, muss die Praxis das in ihrer Behandlungsdokumentation festhalten. An deiner Behandlung selbst ändert sich dadurch nichts.
Bleiben meine Befunde bei der Praxis, wenn ich die ePA lösche?
Ja. Die Behandlungsakte der Praxis ist unabhängig von der ePA, und dein Recht auf eine Kopie daraus bleibt bestehen (§ 630g BGB). Wie du sie anforderst, erklärt der Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern.
Quellen
- § 344 SGB V: Einwilligung und Widerspruch der Versicherten, Löschung
- § 353 SGB V: Widerspruch gegen Zugriffe und Anwendungsfälle
- § 342a SGB V: Ombudsstellen der Krankenkassen
- § 305 SGB V: Auskünfte an Versicherte über in Anspruch genommene Leistungen
- § 363 SGB V: Verarbeitung von ePA-Daten zu Forschungszwecken, Widerspruch
- § 347 SGB V: Übertragung von Behandlungsdaten durch Leistungserbringer
- gematik: ePA für alle, Widerspruchsmöglichkeiten und ihre Folgen
- gematik: FAQ zur ePA für alle
- vzbv: Elektronische Patientenakte, viel Potenzial, bislang wenig Nutzen (18.02.2026)
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung, Aufbewahrung zehn Jahre
- Art. 12 und 15 DSGVO: Auskunftsrecht und Fristen
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