Eine Zweitmeinung holst du ein, indem du mit deinen Befunden zu einer zweiten, unabhängigen Fachärztin oder einem Facharzt gehst. Bei bestimmten planbaren Eingriffen, etwa Knie- oder Hüftgelenkersatz, Gebärmutterentfernung oder Eingriffen an der Wirbelsäule, haben gesetzlich Versicherte darauf einen gesetzlichen Anspruch (§ 27b SGB V). Die Befundkopien der empfehlenden Praxis kosten dich dabei nichts, und sie muss dich auf dein Recht darauf hinweisen.
Dieser Ratgeber erklärt, wann der Anspruch gilt, welche Unterlagen der Zweitmeiner braucht und wie du sie rechtzeitig zusammenbekommst.
Wann du Anspruch auf eine Zweitmeinung hast
Der Anspruch entsteht, sobald dir eine Ärztin oder ein Arzt einen der Eingriffe empfiehlt, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt hat. Das sind laut G-BA derzeit 13 Eingriffe:
| Bereich | Eingriff |
|---|---|
| Gelenke | Knieendoprothese, Hüftgelenkersatz, Gelenkspiegelung an der Schulter |
| Wirbelsäule | bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule |
| Herz | elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung und Ablation (Verödung), Herzschrittmacher oder Defibrillator |
| Gefäße | Eingriffe an Aortenaneurysmen, Eingriffe an der Halsschlagader |
| Bauch und Becken | Gallenblasenentfernung, Gebärmutterentfernung, Eingriffe bei örtlich begrenztem Prostatakrebs |
| Hals | Mandeloperation (Entfernung oder Verkleinerung) |
| Fuß | Amputation beim diabetischen Fußsyndrom |
Weitere Eingriffe kommen hinzu: Für Linksherz-Katheteruntersuchungen bei chronischer koronarer Herzkrankheit hat der G-BA das Verfahren beschlossen. Die Regelung soll voraussichtlich am 1. April 2027 in Kraft treten, ab dann können Fachärztinnen und Fachärzte die Genehmigung als Zweitmeiner beantragen. Viele Krankenkassen bieten laut G-BA außerdem bei anderen Eingriffen eine Zweitmeinung als Zusatzleistung an. Frag im Zweifel bei deiner Kasse nach.
Unabhängig vom Verfahren gilt: Du hast freie Arztwahl und kannst immer eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um Rat fragen, gesetzlich wie privat versichert. Das strukturierte Verfahren hat aber zwei Vorteile: Die Zweitmeiner müssen für den Eingriff besonders qualifiziert sein, und sie dürfen den Eingriff nicht selbst durchführen.
Was die empfehlende Praxis tun muss
Die Ärztin oder der Arzt, die den Eingriff empfiehlt, hat nach § 27b Abs. 6 SGB V feste Pflichten:
- Mündlich aufklären, dass du eine unabhängige Zweitmeinung einholen kannst, und dir ergänzend Informationen zum Eingriff und zu Alternativen in Textform geben.
- Rechtzeitig aufklären: in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff, in jedem Fall so früh, dass du in Ruhe entscheiden kannst.
- Auf Zweitmeiner hinweisen, also auf die Informationsangebote, über die du geeignete Ärztinnen und Ärzte findest.
- Auf dein Recht auf Befundkopien hinweisen (§ 630g BGB) und sie dir laut Richtlinie (§ 6 Abs. 4 Zm-RL) auf Wunsch aushändigen. Die Kosten für das Zusammenstellen trägt die Krankenkasse, nicht du.
Die Praxis muss dich laut Richtlinie außerdem auf das Patientenmerkblatt des G-BA und die Entscheidungshilfe des IQWiG zum jeweiligen Eingriff hinweisen. Die Entscheidungshilfen findest du gesammelt auf gesundheitsinformation.de.
Zweitmeiner finden und Termin vereinbaren
Ärztinnen und Ärzte, die für deinen Eingriff eine Zweitmeinung abgeben dürfen, findest du laut G-BA in der Arztsuche des Patientenservice 116117 unter 116117.de/zweitmeinung, oder du fragst deine Krankenkasse. Wen du unter diesen Ärztinnen und Ärzten wählst, entscheidest du frei. Ausgeschlossen ist, wer den Eingriff selbst durchführen soll (§ 27b Abs. 1 SGB V). Laut gesund.bund.de darf der Zweitmeiner außerdem nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie die Ärztin, die den Eingriff empfohlen hat, und nicht in der Klinik, in der operiert werden soll.
Welche Unterlagen der Zweitmeiner sehen will, erfährst du laut IQWiG meist schon bei der Terminvereinbarung. Frag dort konkret nach, ob Bilder auf CD oder als Download gebraucht werden.
Checkliste: Diese Unterlagen braucht der Zweitmeiner
Der Zweitmeiner kann dich laut G-BA am besten beraten, wenn er nachvollziehen kann, warum dir der Eingriff empfohlen wurde. Dafür braucht er idealerweise alle relevanten Befunde und Ergebnisse bisheriger Untersuchungen und Behandlungen. Bereits erhobene Befunde muss der Zweitmeiner berücksichtigen, soweit du sie ihm zur Verfügung stellst (§ 3 Abs. 2 Zm-RL). Fehlt etwas Wichtiges, sagt er dir das (§ 8 Abs. 5 Zm-RL). Typischerweise gehören dazu (was genau gebraucht wird, sagt dir die Praxis des Zweitmeiners):
- Die Empfehlung selbst: Arztbrief oder Befundbericht, in dem der Eingriff empfohlen und begründet wird, mit Diagnose. Wie du Briefe bekommst, steht im Ratgeber Arztbrief anfordern.
- Bildgebung, Befund und Aufnahmen: Röntgen, MRT, CT oder Ultraschall. Frag bei der Terminvereinbarung, ob neben dem schriftlichen Befund auch die Aufnahmen selbst gebraucht werden. Wie du sie bekommst, erklärt der Ratgeber Röntgenbilder anfordern.
- Laborwerte mit Datum und Referenzbereichen des Labors, soweit sie für die Empfehlung eine Rolle gespielt haben. Mehr dazu im Ratgeber Laborwerte vom Arzt bekommen.
- Weitere Untersuchungsbefunde, die zur Empfehlung geführt haben, etwa aus Fachpraxen oder der Klinik.
- Bisherige Behandlungen: was schon versucht wurde, etwa Physiotherapie, Medikamente oder frühere Eingriffe. Liegt eine Operation schon zurück, gehören OP-Bericht und Entlassbrief dazu, siehe Krankenhausbericht anfordern.
- Medikationsplan und eine Liste von allem, was du ohne Rezept einnimmst.
- Deine Fragen, schriftlich vorbereitet: was dich am Eingriff verunsichert und welche Alternativen du besprechen willst.
Vollständige Unterlagen helfen laut G-BA-Merkblatt, unnötige Wiederholungen von Untersuchungen wie Röntgenaufnahmen und Zeitverzögerungen zu vermeiden.
So kommen die Unterlagen zum Zweitmeiner
Du hast zwei Wege, und beide sind laut gesund.bund.de für dich kostenlos:
- Selbst mitnehmen. Du lässt dir die Befunde von der empfehlenden Praxis aushändigen und bringst sie zum Termin. Bitte am besten um eine Kopie, die du selbst behältst.
- Direkt schicken lassen. Du bittest die Praxis, die Unterlagen an den Zweitmeiner deiner Wahl zu senden. Sag dazu genau, an wen sie gehen sollen.
Auch eine Bereitstellung über die elektronische Patientenakte ist laut gesund.bund.de möglich, sofern die Befunde dort eingestellt sind. Ältere Unterlagen und Befunde aus anderen Praxen fehlen dort aber häufig. Bist du noch unsicher, ob du überhaupt eine Zweitmeinung willst, kannst du die Unterlagen auch erst abholen, wenn du dich entschieden hast. Für Befunde außerhalb der empfehlenden Praxis gilt dein normales Recht auf eine Kopie, die erste ist kostenlos (§ 630g BGB). Einen passenden Brief erstellt der Musterschreiben-Generator.
Warum die Unterlagen oft nicht vollständig sind
Die empfehlende Praxis hat oft nur ihren Teil deiner Geschichte. Gerade vor einem größeren Eingriff liegen die wichtigen Befunde oft verstreut:
- Bilder liegen bei der Radiologie. Die empfehlende Praxis hat oft nur den schriftlichen Befund. Die Aufnahmen selbst bekommst du in der Regel von der radiologischen Praxis, als CD oder Download.
- Frühere Behandlungen liegen woanders. Physiotherapie, ein früherer Eingriff in einer Klinik oder Herzuntersuchungen bei einem anderen Facharzt: jede Stelle ist eine eigene Anfrage.
- Du weißt nicht mehr, wo du warst. Einen Überblick gibt die Leistungsübersicht deiner Krankenkasse, ein eigener Antrag mit eigener Wartezeit.
- Die Zeit ist knapp. Die Aufklärung muss in der Regel nur mindestens zehn Arbeitstage vor dem Eingriff erfolgen, also etwa zwei Wochen. In dieser Zeit müssen Termin beim Zweitmeiner und alle Unterlagen zusammenkommen.
- Teilantworten. Manchmal kommt statt der Akte nur der letzte Brief. Fehlendes musst du nachfordern.
Am entspanntesten ist es, wenn deine Befunde schon gesammelt vorliegen, bevor ein Eingriff im Raum steht. anomalie übernimmt das: Nach einer einmaligen Vollmacht fragt anomalie bei deiner Krankenkasse nach, wo du behandelt wurdest, fordert deine Unterlagen bei den Praxen nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO an und erinnert, wenn eine Antwort ausbleibt. Bis alle Antworten da sind, kann das länger dauern als zwei Wochen. Für eine Zweitmeinung, die schon ansteht, lass dir die Befunde deshalb zusätzlich direkt von der empfehlenden Praxis geben. Was ankommt, ordnet anomalie in deinem Health Profile, sodass du es bei der nächsten Entscheidung griffbereit hast.

Du gibst einmal frei. Wir holen deine Befunde, auch die von vor Jahren.
- Einmal freigebenDu erteilst in der App eine Vollmacht. Damit darf anomalie deine Unterlagen in deinem Namen anfordern.
- Praxen findenanomalie fragt zuerst deine Krankenkasse nach deiner Leistungsübersicht. Daraus ergibt sich, bei welchen Praxen und Kliniken du warst, auch die, an die du dich nicht erinnerst.
- Anfragen und dranbleibenJede Praxis bekommt ein Schreiben nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO. Kommt nichts, erinnert anomalie automatisch und besteht auf der Monatsfrist.
- Alles an einem OrtAntworten per E-Mail oder Fax landen direkt in deinem Health Profile, Briefe scannst du mit der App. anomalie liest die Werte aus und ordnet sie.
Kein Faxgerät, kein Nachtelefonieren, keine Fristen im Kalender.
Befunde anfordern lassenNach der Zweitmeinung
Der Zweitmeiner bespricht seine Einschätzung mündlich mit dir. Er kann die Empfehlung bestätigen, eine andere Behandlung vorschlagen oder von Maßnahmen abraten. Auf Wunsch bekommst du eine schriftliche Zusammenfassung, und auf Wunsch geht das Ergebnis auch an die Praxis, die den Eingriff empfohlen hat (§ 8 Zm-RL). Diesen Bericht solltest du aufbewahren, zusammen mit den übrigen Unterlagen.
Ob du den Eingriff durchführen lässt, verschiebst oder absagst, entscheidest du. Widersprechen sich Erst- und Zweitmeinung, kann es laut gesund.bund.de helfen, die unterschiedlichen Einschätzungen offen mit deiner Ärztin oder deinem Arzt zu besprechen. Die Entscheidungshilfen des IQWiG stellen Vor- und Nachteile der Behandlungsmöglichkeiten für jeden Eingriff dar.
Ausblick: Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Zweitmeinung bei einzelnen Eingriffen künftig Voraussetzung dafür wird, dass die Kasse den Eingriff bezahlt. Welche Eingriffe das sind, legt der G-BA erstmals bis zum 31. März 2027 fest (§ 27b Abs. 3 SGB V). Für diese Eingriffe soll die Aufklärung dann in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vorher erfolgen. Fehlt dann der Nachweis über eine Zweitmeinung, musst du die Kosten des Eingriffs selbst tragen. Darauf muss dich die Praxis vorher hinweisen (§ 27b Abs. 6 SGB V).
Häufige Fragen
Muss ich eine Zweitmeinung einholen?
Nein. Das Zweitmeinungsverfahren ist laut G-BA-Patientenmerkblatt freiwillig. Deine Ärztin oder dein Arzt muss dich aber darauf hinweisen. Ob du den Eingriff machen lässt, entscheidest am Ende immer du.
Kostet mich die Zweitmeinung etwas?
Im Verfahren nach § 27b SGB V nicht. Die Zweitmeinung gehört zur vertragsärztlichen Versorgung, und die Kosten für das Zusammenstellen deiner Befundunterlagen trägt die Krankenkasse. Holst du außerhalb des Verfahrens eine zweite Meinung ein, frag vorher bei deiner Kasse nach, was sie übernimmt.
Darf der Arzt, der mich operieren soll, die Zweitmeinung geben?
Nein. Die Zweitmeinung kann nicht bei der Ärztin, dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen soll (§ 27b Abs. 1 SGB V). Laut gesund.bund.de darf der Zweitmeiner auch nicht in derselben Praxis oder Klinik arbeiten wie die Ärztin, die den Eingriff empfohlen hat.
Kann ich auch als Privatversicherte eine zweite Meinung einholen?
Das strukturierte Verfahren nach § 27b SGB V gilt für gesetzlich Versicherte. Eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um Rat fragen kannst du aber immer, denn es gilt die freie Arztwahl. Die Kopie deiner Akte dafür steht dir nach § 630g BGB zu, die erste ist kostenlos. Wie du sie anforderst, erklärt der Ratgeber Befunde vom Arzt anfordern.
Werde ich beim Zweitmeiner noch einmal untersucht?
In der Regel nicht. Die Einschätzung stützt sich laut G-BA vor allem auf die vorhandenen Befunde und das Gespräch mit dir. Hält der Zweitmeiner weitere Untersuchungen für nötig, darf er sie durchführen und muss dich informieren, wenn aus seiner Sicht Unterlagen fehlen oder nicht verwendbar sind.
Bekomme ich die Zweitmeinung schriftlich?
Auf Wunsch ja. Der Zweitmeiner fasst das Ergebnis dann in einem ärztlichen Bericht zusammen, und auf Wunsch geht es auch an die Praxis, die den Eingriff empfohlen hat (§ 8 Abs. 7 Zm-RL). Das Gespräch selbst findet immer mündlich statt.
Quellen
- § 27b SGB V: Zweitmeinung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Behandlungsakte (Fassung seit 6. Februar 2026)
- G-BA: Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL), in Kraft seit 13.11.2025
- G-BA: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen (Liste der Eingriffe)
- G-BA: Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen (Stand Januar 2026)
- G-BA, Pressemitteilung vom 20.08.2026: Ärztliche Zweitmeinung, Linksherz-Katheteruntersuchungen neu aufgenommen
- IQWiG, gesundheitsinformation.de: Zweitmeinung vor Operationen (aktualisiert 30.09.2026)
- gesund.bund.de (BMG): Zweitmeinung: Wann kann eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden?
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